140 StGB). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die angewendete Gewalt lediglich Mittel zum Zwecke war und nicht als solches Ziel von B.______ Handeln. L.______ ist wie ausgeführt aber faktisch arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt ist. Art. 140 Ziff. 4 StGB verweist hier unzweifelhaft auf Art. 122 StGB (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 142 zu Art. 140 StGB). Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer (…) vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art.