Obwohl L.______ zwei Wochen in Spitalpflege und vier Wochen in einer Höhenklinik verbringen musste und die Verletzungen demnach alles andere als harmlos waren, ist die Lebensgefahr der Verletzungen durch die vorliegenden Akten nicht genügend liquide nachgewiesen. Das Tatvorgehen mag nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar als grausam erscheinen, erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 140 Ziff. 4 StGB, wo die Grausamkeit im Zufügen von Qualen um ihrer selbst willen besteht (Trechsel Stefan et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 140 StGB).