Tatbestandsmässig ist B.______ Gewaltanwendung in Form der Schläge jedenfalls für den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB in jedem Fall. Es stellt sich die Frage der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zu bejahen, wenn der Täter das Opfer entweder in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Obwohl L.______ zwei Wochen in Spitalpflege und vier Wochen in einer Höhenklinik verbringen musste und die Verletzungen demnach alles andere als harmlos waren, ist die Lebensgefahr der Verletzungen durch die vorliegenden Akten nicht genügend liquide nachgewiesen.