Auch der subjektiv Tatbestand ist damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 24. B.______ hat mindestens viermal auf L.______ eingeschlagen und somit physisch auf diesen eingewirkt. Ziel seines Wirkens war die Durchführung eines Diebstahls (vgl. oben Ziff. IV./23.). Dabei hat B.______ das Mass des Notwendigen bei Weitem überschritten (vgl. oben Ziff. IV./8.), mit Sicherheit wäre eine „verhältnismässigere“ Anwendung von Gewalt bereits genügend gewesen. Tatbestandsmässig ist B.___