Durch sein Vorgehen begründete er eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv setzt Art. 139 StGB Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Überzeugung des Gerichts betrat B.______ das Geschäft bereits mit dem Vorsatz, einen Überfall zu begehen (vgl. oben Ziff. IV./10.). Auch die Bereicherungsabsicht erachtet das Gericht als gegeben. Wer Wertsachen aus einer Bijouterie raubt, muss praktisch eine geldwerte Besserstellung zum Ziele seines Handelns haben. B.______ verkaufte ja seine Beute und behielt den Gewinn. Auch der subjektiv Tatbestand ist damit erfüllt.