Dass B.______ keinen Rechtsanspruch auf das Deliktsgut hatte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er die Uhren nicht durch einen ordentlichen Kaufvertrag oder sonst unter einem zulässigen Titel erworben hat. Hierin liegt auch die Wegnahme als letztes objektives Tatbestandselement begründet; sie besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams, wobei Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens ist. L.______ hatte den Schmuck als Inhaber und Geschäftsführer der Bijouterie in seinem Gewahrsam, welchen B.______ durch seine Entwendung brach. Durch sein Vorgehen begründete er eigenen Gewahrsam.