Eine fremde Sache gilt als fremd im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wenn es sich bei ihr zivilrechtlich um fremdes Eigentum handelt. Auch für das Kriterium der Beweglichkeit ist auf das Zivilrecht abzustellen. Das entwendete Deliktsgut gehörte nicht B.______ und ist eine bewegliche Sache im Sinne von Art. 713 ZGB. Die Aneignung im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB besteht in der Anmassung der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Wegnahme; unrechtmässig ist die durch den Diebstahl eingetretene Bereicherung, wenn sie eine wirtschaftliche Besserstellung bewirkt, auf die der Bereicherte keinen Anspruch hat.