1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können (BGE 133 IV 210). Die Verübung von Gewalt liegt in jeder Art von physischer Einwirkung auf den Körper des Opfers, solange die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt wird (BGE 122 IV 100). Die erforderliche Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers (BGE 133 IV 211). 23. Eine fremde Sache gilt als fremd im Sinne von Art.