Der Beschuldigte blieb durchwegs dabei, allein gehandelt zu haben. Somit gehen sämtliche Verletzungen L.______ auf das Handeln des Beschuldigten zurück und er muss sich dementsprechend dafür verantworten. Erst in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich akzeptierte der Beschuldigte überhaupt erst die Vorstellung, dass L.______ ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat. Dabei war er sich nach eigenen Aussagen aber bereits zum Tatzeitpunkt bewusst, dass die Wirkung eines Schlages von der Kraft, mit der er ausgeführt wird, abhängt. Die Verletzungen L.______ und das ärztliche Gutachten des IRM belegen, dass L.______ mit sehr grosser Kraft geschlagen wurde.