Schliesslich sei – sinngemäss – die Arbeitsunfähigkeit nach dem 8. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – abgesehen davon, dass er nach seinem spontanen Besuch in der S.______ Uhrenbijouterie zum zweiten Mal quasi zufällig in ein Juweliergeschäft kam, um sich etwas umzuschauen, und dabei spontan den Vorsatz zu einem Überfall fasste – im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen plausibel und glaubhaft. Nach seinen Aussagen trug sich der Überfall demnach zusammengefasst folgendermassen zu: B.______ erklärte L.______, dies sei ein Überfall. L.______ versuchte daraufhin zu fliehen, wurde von B.____