erreichten, wie sie für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bzw. Art. 122 StGB notwendig seien. Man habe es somit bei den Verletzungen strafrechtlich mit einem Fall von Art. 123 StGB zu tun, welcher wiederum von Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert werde. Daneben sei in der Untersuchung nicht bewiesen worden, dass B.______ nach dem Vorfall nicht mehr habe arbeiten können und sein Geschäft habe auflösen müssen, wie dies die Anklage behauptet. Schliesslich sei – sinngemäss – die Arbeitsunfähigkeit nach dem 8.