_ habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er gemäss Kantonspolizei von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei. 6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt B.______ die schwere Körperverletzung, er habe L.______ nicht so schwer verletzt. 7. Die Verteidigung erachtet zwar als erstellt, dass B.______ L.______ in seinem Geschäft überfallen habe, bestritt aber die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie begründet dies damit, dass die durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan 'IRM') vom 10. August 2005 beschriebenen Verletzungen nicht die Schwere