So habe er L.______ noch einmal an den Kopf geschlagen, wobei er aber nur habe bewirken wollen, dass L.______ nicht wieder aufstehe, nicht jedoch, dass er bewusstlos werde. Anschliessend sei er aus dem Laden geflüchtet. B.______ bestätigte die Richtigkeit der Aussagen vom 4. und 16. Mai 2007 gegenüber der Kantonspolizei Zürich. Tatmotiv seien seine Schulden gegenüber seinen Verwandten in [...] für den Kauf der Wohnung in [...] gewesen. Die Beute habe er in der Schweiz verkauft und das Geld nach [...] mitgenommen. B.______ habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er gemäss Kantonspolizei von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei.