Er anerkannte, dass L.______ zum Zeitpunkt der Befragung noch an einem schweren Schädelhirntrauma litt. Er bestritt, dass die beigebrachten Verletzungen lebensgefährlich waren und fragte, wofür er L.______ denn hätte töten sollen. 5. Im Rahmen der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte B.______ den qualifizierten Raub zum Nachteil des L.______ mit Deliktsbetrag von CHF 74'746.85. Beim Betreten des Juweliergeschäfts habe er noch keinen Vorsatz gehabt; erst als er bereits im Geschäft gewesen sei und gesehen habe, dass nur eine Person anwesend gewesen sei, habe er den Entschluss zum Raub gefasst. Er habe L.___