_ älter gewesen sei, habe er nicht so stark zugeschlagen, sondern versucht, ihn mit Worten zu beruhigen. Es könne nicht sein, dass L.______ schwere Kopfverletzungen und eine Hirnblutung davongetragen habe. 4. Am 14. März 2008 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragt. Er führte aus, das mitgeführte Klebeband habe er eigentlich in seinem Zimmer gehabt, aber wegen einer defekten Autoscheibe habe er es dann mitgenommen. Er habe allein gehandelt. Er anerkannte, dass L.______ zum Zeitpunkt der Befragung noch an einem schweren Schädelhirntrauma litt.