1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht. 2. Am 3. April 2007 wurde B.______ durch die Kantonspolizei Zürich kurz zum Raub an L.______ befragt. Dort gab der Beschuldigte als Grund für seine Fahrten quer durch die Schweiz an, erstens sei das ein schönes Land, er habe so viel wie möglich davon sehen wollen, und zweitens habe er sich umgeschaut, was man wo machen könne, wo man ohne Hindernis stehlen oder Überfälle machen könne. An Tatutensilien habe er Handschuhe und Klebeband dabei gehabt. 3. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich gab der Beschuldigte am 4. Mai 2007 an, er sei zufällig zum Juweliergeschäft von L.___