_ habe das Geschäft, in welchem die damals 75jährige Verkäuferin 2. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt ist zutreffend und wurde vom Verteidiger auch nicht bestritten. Schuld-ausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes liegen keine vor. Dementsprechend ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Fall [...] 1. Die A.______ wirft dem Beschuldigten vor, am 5. Juli 2005 zwischen 09.30 Uhr und 11.30 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen zu haben. Hierbei habe er sich des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 74'746.85, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff.