O., N 10 zu Art. 10). Es stellt sich die Frage, ob die der freien Beweiswürdigung verpflichteten Richter nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung die verschiedenen Aussagen für glaubhaft halten und zur Überzeugung gelangen, dass ein Schuldspruch aufgrund der vorliegenden Beweise erfolgen muss. Haben sie demgegenüber vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, ist dieser freizusprechen. III. Fall [...] 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.______ vor, am 13. Juni 2005 um ca. 16.10 Uhr die S.______ Uhren-Bijouterie im dritten Stock an der [...] in [...] bestohlen zu haben. B.______ habe das Geschäft, in welchem die damals 75jährige Verkäuferin 2.