10 Abs. 2 StPO). 4. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt mit Sicherheit als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zu Gunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO; Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 4 ff. zu Art. 10). Erheblich sind jene Zweifel, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise angebracht sind (Schmid Niklaus, a.a.O., N 10 zu Art. 10).