Goldschmied in Wetzikon ZH, am 8. Juli 2005 die Bijouterie V.______ in Glarus, am 14. Februar 2006 das Uhrengeschäft Uhrenatelier in Zürich und am 22. Februar 2007 die Bijouterie [...]in [...]überfallen zu haben. Er bestritt jedoch, dabei jemanden getötet zu haben. 3. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich des genauen Tatgeschehens zu erstellen (vgl. nachfolgend Ziff. IV/2. ff.). Das Gericht hat seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den es aus den im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).