Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft. 4. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien endgültig einzuziehen. 6. Die Zivilforderungen seien, soweit heute anerkannt, gutzuheissen und im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. ____________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Gestützt auf die Untersuchungsakten und den Schlussbericht vom 28. Mai 2010 erhob die A.