3. Der Beschuldigte sei im Anschluss an die Strafverbüssung zu verwahren. 4. Die gemäss Schlussbericht des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 28. Mai 2010 sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 5. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schlussanträge der Zivilklägerin K.______ (vom 7. April 2008, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivilklägerin K.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 300.— zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, S.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'400.— zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der [...