(gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2009, ergänzt an der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB, des mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB, des einfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 3. Der Beschuldigte sei im Anschluss an die Strafverbüssung zu verwahren.