{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n3.1. Das Opfer L.______ macht Schadenersatz in Höhe von CHF 139'818.― zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 geltend. Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers dem Grundsatz nach, die Höhe erschien ihm allerdings „komisch“. An der mündlichen Hauptverhandlung anerkannte die Verteidigung diese Forderung dem Grundsatz nach, bestritt sie aber in der Höhe. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 1. Satz StPO). Das Gericht geht mit dem Geschädigtenvertreter einig, dass L.______ durch den Überfall einen Erwerbsausfall erlitten hat. Dies stritt auch die Verteidigung nicht ab und anerkannte die Schadenersatzforderung im Grundsatz. Von dieser Anerkennung ist Vormerk zu nehmen. Unklar ist indes die genaue Höhe des Erwerbsausfalls, war L.______ zum Tatzeitpunkt doch bereits 71 Jahre alt und steht somit keinesfalls fest, dass er weitere 10 Jahre – bis zum Alter von 81 Jahren – in gleichem Umfange weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgehen hätte können, auch wenn der Betrag von CHF 139'818.― alles in allem nicht unrealistisch scheint. Die genaue Berechnung der Schadenersatzforderung wäre aber für ein Strafverfahren unverhältnismässig aufwändig, weshalb der Kläger mit seiner Forderung betragsmässig auf den Zivilweg zu verweisen ist.\n3.2. Zudem fordert L.______ Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.― zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juli 2005. Unter den gegebenen Umständen scheint eine Genugtuung von CHF 15'000.― angemessen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005. Im Übrigen ist die Forderung abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Verteidigung die Genugtuungsforderung im Umfang von CHF 5'000.― anerkannt hat.\n3.3. Die M.______ macht Schadenersatz in Höhe von CHF 16'107.20 geltend. Der Beschuldigte hat diese Forderung bereits in der Untersuchung anerkannt, ebenso die Verteidigung in der Hauptverhandlung.\n3.4. Die [...] verzichtete auch die Geltendmachung von Zivilansprüchen.\n4. Im Fall V.______ wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht.\n4.1. Der Lebenspartner Y.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 7'625.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2006 geltend. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers vollumfänglich. An der Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung die Höhe der Forderung mit der Begründung, sie sei nicht substantiiert belegt. Der Beschuldigte ist bei seiner im Rahmen der Untersuchung erfolgten vorbehaltlosen Anerkennung zu behaften. Die Verteidigung war damals mitanwesend und hat keinerlei Vorbehalte gegen die durch den Beschuldigten selber erfolgte Anerkennung geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie nun – zumindest ohne einen Willensmangel darzutun – von dieser konkludent genehmigten Billigung der Anerkennung zurücktreten können sollte. Dies gilt auch für die weiteren erst an der Hauptverhandlung bestrittenen Forderungen. Diese Bestreitung ist somit unbeachtlich.\n4.2. Zudem fordert N.______ Genugtuung in Höhe von CHF 28'000.― (CHF 40'000.― - CHF 12'000.― Opferhilfe) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juli 2005. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen.\n5. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht.\n5.1. Das Opfer G.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 100'000.― geltend. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers. Sie ist praxisgemäss zu verzinsen.\n5.2. Die N.______ machte Schadenersatz in Höhe von CHF 300'711.― geltend. Der Beschuldigte anerkannte diese Forderung in der Untersuchung in Anwesenheit des Verteidigers. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung die Höhe der Forderung allerdings. Nach dem Gericht ist der Beschuldigte auf seiner Anerkennung zu behaften (vgl. oben Ziff. XI./4.1.)\n6. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht.\n6.1. Die zunächst noch unbezifferte Schadenersatzforderung der Hinterbliebenen des Opfers W.______ anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich. Es sind dies die Forderungen von: - H.______ - I.______ - J.______ Anlässlich der Hauptverhandlung stellten jedoch lediglich H.______, I.______ und J.______ bezifferte Schadenersatzforderungen.\n6.2. Die Opfer H.______, I.______ und J.______ machen Schadenersatz in Höhe von CHF 6'944.― zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. März 2008 geltend. Die Verteidigung anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Hauptverhandlung. Die Forderung ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen.\n6.3. Zudem fordert H.______ Genugtuung in Höhe von CHF 60'000.― zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2007. Die Verteidigung anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Höhe von CHF 40'000.― in der Hauptverhandlung. Der anerkannte Betrag ist unter den gegebenen Umständen angemessen und die Forderung im den CHF 40'000.― übersteigenden Betrag abzuweisen. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen.\n6.4. Zudem fordert I.______ Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.― zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2007. Die Verteidigung anerkannte diese Forderung (ohne Zins) in der Höhe von CHF 10'000.― in der Hauptverhandlung. Unter den gegebenen Umständen ist ein Betrag von CHF 15'000.― angemessen und die Forderung im den CHF 15'000.― übersteigenden Betrag abzuweisen. Sie ist praxisgemäss ab dem Tatzeitpunkt zu verzinsen."}