{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n4. Alles in allem kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine mildere Massnahme als die der Verwahrung zum Ziel führt und die Voraussetzungen von Art. 56 und nach Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, er bedürfe keiner Therapie, er müsse nicht geheilt werden. Es würde sich bei jeglicher Massnahme vorliegend daher tatsächlich um eine Zwangs-Massnahme im wörtlichen Sinn handeln, wobei eine Behandlung gegen den Willen B.______ zwar nicht ausgeschlossen sei, die geringe Beeinflussbarkeit B.______ jedoch eine Verbesserung der Legalprognose allenfalls in einem Zeitrahmen von mehreren Jahren erwarten lasse, wobei offenbar auch [...] den dereinstigen Erfolg der Therapie nicht als sicher erachtet. Da an seiner Therapierbarkeit ernsthafte Zweifel bestehen, ist der Beschuldigte nach Art. 64 Abs. 1 lit. a) StGB zu verwahren. Die gemäss [...] grundsätzlich mögliche Therapie verspricht zu wenig Erfolg.\nX. Einziehung\n1. Gestützt auf Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.\n2. Die bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände: - 1 Schrotflinte - 1 Plastikeinkaufstasche - 2 Handschellen - 1 Ledertasche schwarz - 1 Springmesser - 3 Paar Ohrringe - 1 Anhänger - 1 Anhänger Bulgari - 2 lose Steine - 3 Anhänger Kreuze mit Steinen - 8 Ringe - 1 Halskette - 1 Zugbillet Milano – Zürich - 1 Schreiben [...] (Autobus) Zürich - Vilnius sind der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung zu überlassen. Die unter derselben Geschäftsnummer gelagerten zwei Silberbarren à 1 kg sollen von der Kantonspolizei Glarus an [...], der deren Eigentümer ist, herausgegeben werden.\n3. Die folgenden, bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegenstände, sind einzuziehen und der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung zu überlassen:\nFall [...]: - gelber Gummihandschuh (Nr. 1) - Kleider Geschädigter (Nr. 2) - Faden dunkelblau (Nr. 3) - 3 Mikrospuren, Skizzen (Nr. 4) - 1 Schuh links (Nr. 5) - 1 Schuh rechts (Nr. 6) - Unterhosen, Socken (Nr. 6) - 1 Hose (Nr. 8) - 1 Poloshirt (Nr. 9)\nFall V.______: - Hemd (Nr. -A2) - Hosen (Nr. -A3) - Unterhemd (Nr. -A4) - Halbschuhe (Nr. -A5)\nFall [...]: - 1 Hose (Nr. 2) - 1 T-Shirt (Nr. 3) - 1 Pullover (Nr. 4) - 1 Hemd (Nr. 5) - 2 Asservate mit Fingernagelschmutz (Nr. 6 und 7) - 4 DNS-Asservate (Nr. 10 bis 13)\nFall [...]: - 4 Klebebandasservate (Nr. 1, 2, 19 und 20) - Eigenglas ab Vitrinen (Nr. 11) - 1 Regenschirm (Nr. 12) - Kleider von W.______ (Nr. 3) - 1 Pullover (Nr. 4) - 1 Hemd (Nr. 2) - 1 Hose (Nr. 6) - 1 Unterhose (Nr. 7) - 1 Paar Halbschuhe (Nr. 8) - 1 Paar Socken (Nr. 9) - 1 Stofftragtasche (Nr. 10) - 1 Lederjacke (Nr. 22) - 4 Saugasservate (Nr. 29, 30, 31 und 32) - 1 Jeanshose (Nr. 23) - 1 Pullover (Nr. 24) - 1 Boxershorts (Nr. 25) - 1 Paar Socken (Nr. 26) - 1 Leibgurt (Nr. 27) - 1 Paar Freizeitschuhe (Nr. 28) - Klebebandasservate (Nr. 33)\nXI. Zivilforderungen\n1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 41 OR bilden also Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).\n2. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht.\n2.1. Das Opfer K.______ macht eine Genugtuungsforderung über CHF 300.― geltend. Der Beschuldigte hat diese Forderung anerkannt.\n2.2. Namens S.______, Inhaber der Uhrenbijouterie [...], welcher im März 2011 verstorben ist, machte K.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 10'400.― geltend. Wie die Verteidigung zurecht einwirft, ist K.______ nicht befugt, namens ihrer Arbeitgeberfirma Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.\n2.3. Namens der [...] macht K.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 9'662.90 geltend. Es gilt mutatis mutandis das unter vorstehend Ziff. XI./2.2. Gesagte. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.\n3. Im Fall [...] wurden die nachfolgend genannten Zivilforderungen geltend gemacht."}