{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n2. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gemäss Gutachten weise B.______ auffällige Persönlichkeitszüge auf. Bei nicht vorhandener respektive anhand der vorliegenden Informationen nicht mit genügender Sicherheit zu diagnostizierender manifester psychischer Störung entbehre es im medizinisch-psychiatrischen Sinne einer Behandlungsindikation. Das Gericht geht demzufolge davon aus, dass das Verhalten bzw. die Einstellung des Beschuldigten zur Gewalt nicht dem sozial Üblichen entspricht, die Medizin mangels genauer Diagnose aber keine probate Therapie anzuwenden weiss. Erschwerend komme hinsichtlich einer allfälligen Massnahme gemäss [...] die geringe Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hinzu. Diese Beurteilung deckt sich mit dem Eindruck des Gerichts, den es anlässlich der Hauptverhandlung erlangte. Wie bereits erwähnt zeigte der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue und lehnte eine Therapie explizit ab. Die Rückfallgefahr stufte [...] als hoch ein.\n3. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 StGB). Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedarf demnach der folgenden Voraussetzungen (nachfolgend a) bis e), vgl. auch Trechsel Stefan et al., N 3 ff. zu Art. 64): a) qualifizierte Anlasstag B.______ beging einen mehrfachen Mord, einen qualifizierten Raub sowie einen mehrfachen einfachen Raub. Mord und Raub sind im Katalog der Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beide aufgelistet. Die Anlasstat ist somit gegeben. b) gewisse Opferschwere Das Erfordernis der Opferschwere ist ebenfalls erfüllt, hat B.______ doch zwei seiner Opfer auf brutalste Art und Weise getötet und zwei weitere ebenfalls unnötig brutal zusammengeschlagen, obwohl dies bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. c) Rückfallgefahr Das medizinische Gutachten von T.______ stufte die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr B.______ für ein der Anlasstag vergleichbares Delikt, d.h. einer neuerlichen Gewaltstraftat, als hoch ein. Das Erfordernis der Rückfallgefahr ist somit ebenfalls erfüllt. d) Kausalzusammenhang zwischen Persönlichkeitsmerkmalen oder psychischer Störung und Anlasstag Das Gutachten attestierte B.______ eine normalisierte Gewaltbereitschaft, fehlende Empathie und Distanz bzw. Reflexion, Verantwortungsabschiebung auf die Opfer, Kontrollbedürfnis, Gefühl der Straffreiheit. [...] stellte zwar fest, dass bei B.______ keine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne, man aber dennoch nicht über gewisse auffällige Persönlichkeitszüge hinwegsehen könne, so namentlich eine verinnerlichte Gewaltanwendungsbereitschaft im Sinne einer Verinnerlichung derselben als Mittel zur Durchsetzung seiner Person. Die Taten selber liessen [...] an eine dissoziale und an eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ denken. Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale erachte B.______ die bei den verübten Delikten an den Tag gelegte Gewalt als normal. Alles in allem konnte [...] demnach die Probleme B.______ nicht in klassisch-diagnostische psychiatrische Kategorien einordnen, stellte aber dennoch gewisse Abnormitäten fest, welche für die von ihm verübten Taten zumindest stark begünstigend und für die an den Tag gelegte Brutalität des Tatvorgehens kausal wirkten. Wie bereits mehrfach erwähnt, wäre es für B.______ ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, die ihm physisch deutlich unterlegenen, und vorwiegend älteren Opfer ohne wiederholte Schläge gegen den Kopf zu überwältigen, zu fesseln und im hinteren Bereich der Geschäfte ruhig zu stellen oder zumindest für die kurze Dauer der Tatbegehung zur Ruhe zu bringen. Er übte aber keinerlei Zurückhaltung und regierte auf jegliche Aufmüpfigkeit seitens seiner Opfer sofort, ungehemmt und mit erschreckender Selbstverständlichkeit mit roher Gewalt, so dass zwei der Opfer als Folge davon verstarben. Ohne diese niedrige Schwelle zur Gewaltanwendung wären die Verletzungen höchstwahrscheinlich weniger gravierend ausgefallen oder B.______ hätte sich gar anderer, weniger schädigender Methoden bedient, um seine Opfer ausser Gefecht zu setzen. e) Gutachten Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Abs. 1 StGB begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB). Das von T.______ erstellte Gutachten erfüllt diese zusätzliche Voraussetzung für die Verwahrung. Im Übrigen finden sich die relevanten Sachverhaltselemente im bereits mehrfach zitierten Gutachten von T.______."}