{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n10. Strafmindernd ist bei B.______ die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, auch wenn die Verfahrensdauer nicht derart überzogen war, wie die Verteidigung es in der Hauptverhandlung schilderte. Anbetrachts der Schwere der Verbrechen und der Ermittlungen in Richtung des vermeintlichen Mittäters [...] ist sie alles in allem nämlich durchaus vertretbar. Ohnehin wird eine daraus resultierende Strafminderung durch die mehrfache Tatbegehung von schwerwiegenden Delikten mehr als kompensiert, auch wenn man in geringem Masse das Teilgeständnis strafmindernd berücksichtigt. Namentlich zeigte er bis zum Schluss weder Einsicht noch Reue.\n11. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen und der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten B.______ angemessen. Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ seit 1. März 2007 in Haft und in vorzeitigem Strafvollzug befindet. (vgl. Art. 51 StGB).\n12. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen.\nIX. Massnahme\n1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Gutachten ist die Rückfallgefahr des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Gewaltdelikte hoch. Eine Verwahrung im Anschluss an die Freiheitsstrafe ist somit sicherlich geeignet, ihn an der Begehung ähnlicher Delikte zu hindern. B.______ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, er müsse nicht geheilt werden, er brauche keine Therapie. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte sei eher ein introvertierter Typ, darum sei seine eigentlich vorhandene Reue nicht erkennbar. Tatsache bleibt, dass B.______ in der Einvernahme vor Schranken lediglich meinte, es sei ihm zwar bewusst, welches Leid er über die Angehörigen gebracht habe, aber er könne nicht mehr dazu sagen; im Schlusswort schliesslich beschränkte er sich darauf, die Morde abzustreiten und führte rechthaberisch aus, wenn einem ein Verbrecher überfalle, dann tue er das so oder so, wenn man einen Überfall gesund überstehen wolle, wehre man sich am besten gar nicht. Mit keinem Wort entschuldigte er sich aber bei den Angehörigen der Opfer. Selbst eine introvertierte Persönlichkeit hätte in dieser Situation irgendeine Form der Entschuldigung ausgesprochen, und wenn dies auch nur aus prozesstaktischen Gründen geschehen wäre. Aber nicht einmal dies tat der Beschuldigte. Von Reue kann demnach nicht die Rede sein. In diesem Lichte kann die Erforderlichkeit der Verwahrung ebenfalls bejaht werden, hiess doch der Beschuldigte durch seine Ausführungen sein Vorgehen grundsätzlich nach wie vor gut und schob den Opfern die Schuld in die Schuhe. Dies bestätigt auch der Gutachter. Einziges Mittel, ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erscheint somit das Wegsperren. Eine Strafe allein ist nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da sich seine Einstellung gegenüber Gewalt im Strafvollzug nicht ändern wird. Angesichts der Schwere der verübten Delikte erscheint eine Verwahrung auch zumutbar. Die Verteidigung machte zu Gunsten des Beschuldigten geltend, nach Verbüssung der Strafe werde er ausgeschafft und mit einer lebenslänglichen Einreisesperre belegt. Das mag sein, und in diesem Fall wäre auch die hiesige Bevölkerung vor ihm sicher, aber das Schweizerische Strafrecht schützt nicht nur die Schweizer Bevölkerung. Aufgrund des Gutachtens ist davon auszugehen, dass B.______ durchaus wieder gewalttätig wird, wenn nicht hier, dann andernorts, ganz zu schweigen davon, dass trotz bestehender Einreisesperre die reale Chance einer Rückkehr in die Schweiz besteht. Immerhin verstiess er durch die Begehung von zwei Morden gleichsam selbstverständlich gegen fundamentale Prinzipien einer jeden Rechtsordnung und tötete zwei Menschen. Wieso sollte ihn da ein Einreiseverbot von der Einreise abhalten?"}