{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n vergleichbares Delikt, das heisst einer neuerlichen Gewaltstraftat, als hoch ein. B.______ sei zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen. Eine ambulante therapeutische Massnahme sei sinnvoll, angezeigt und durchführbar.\n8. Der Beschuldigte erläuterte dem Gutachter gegenüber, beruflich lerne er sehr schnell. Dies gilt offensichtlich auch für das Verhalten in einem Strafverfahren. Immer wieder änderte der Beschuldigte seine Aussagen je nach dem Stand des Verfahrens so ab, dass sie ihm möglichst dienlich waren. Hierin manifestiert sich wohl auch die durch das Gutachten festgestellte Situationskontrolle: B.______ möchte das Verfahren aktiv zu seinen Gunsten beeinflussen, wie folgende Beispiele zeigen: Offensichtlich ist hier zunächst das Geständnis und dessen Widerruf zu erwähnen. Erst gestand er, weil er bezeichnenderweise dachte, dass das (für ihn) besser sei. Dann bestritt er plötzlich de facto die höchste Intensitätsstufe eines jeden Falles, also die beiden Morde in den Fällen V.______ und W.______, die schwere Körperverletzung im Fall [...], die einfache Körperverletzung im Fall [...] und die den Diebstahl im Fall [...]. Wie es scheint, ist er pauschal auf eine Minderung der Intensität aus. Dies passt zur gutachterlich festgestellten Bagatellisierung seiner Taten. An der Hauptverhandlung machte er zwar keine näheren Angaben zu den ihm vorgeworfenen Taten, gab aber sämtliche Vorwürfe zu. Vermutlich hat er in der Zwischenzeit begriffen, dass dies unter den gegebenen Umständen das Beste ist. Dennoch bat er die Angehörigen mit keinem Wort um Entschuldigung, was eigentlich erstaunlich ist, hätte ihm dies doch zum Vorteil gereicht und wäre an und für sich bereits aus prozesstaktischen Gründen nahe gelegen. Die obigen Überlegungen gelten auch für das Thema Kampfsport. Zunächst wollte B.______ keinen Kampfsport ausgeübt haben. Es könnte ja schlecht gewertet werden, wenn er als Kampfsportler brutal Leute zusammenschlägt. Als er dann aber gemerkt hat, dass der einvernehmende Polizeibeamte ein Ninja-Faible haben könnte, outete er sich als Kampfsportler in der Hoffnung, sich so den Goodwill des Polizisten zu sichern und einen Anruf an seine Mutter herausschinden zu können. Gegenüber dem Gutachter gab er dann aber an, seine Kampfsportvergangenheit nur erfunden zu haben, um sich den Goodwill zu sichern. Denn nun war sie ihm wieder hinderlich im Hinblick auf die drohende Bestrafung. Letzten Endes spielt es aber keine Rolle, ob B.______ tatsächlich Kampfsportler ist oder nicht. Wer auch nur ansatzweise Respekt vor menschlichem Leben hat, schlägt keine auf dem Boden liegenden, benommenen und wehrlosen, betagten Leute. Erst sei B.______ einfach ein bisschen in der Schweiz herumgefahren und zufällig auf die Geschäfte gestossen. Dann habe er sie doch von früher gekannt oder sie seien ihm von anderen Leuten aus dem kriminellen Milieu gezeigt worden. Plötzlich habe er sich zum letzen Überfall nicht mehr freiwillig entschlossen, sondern sei dazu erpresst worden und habe quasi keine andere Wahl gehabt. Erst habe er allein gehandelt, dann habe er im Fall [...] einen Mittäter gehabt (wo es einen Toten gab), dann plötzlich auch im Fall V.______ (wo es ebenfalls einen Toten gab).\n9. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt sehr schwer. Er überfiel fünf Bijouterien, wobei er den Grad der angewendeten Gewalt von Tat zu Tat steigerte. Beliess er es bei K.______ zunächst noch beim blossen Entreissdiebstahl von drei Uhren, so prügelte er bei seinem nächsten Raubzug L.______ ohne Zwang bereits krankenhausreif und stahl Schmuck und Uhren im Wert von ca. CHF 74'746.85. Sein nächstes Opfer, V.______, verprügelte er derart brutal, dass dieser schliesslich seinen Verletzungen erlag. Gleich tragisch endete der Überfall für W.______. G.______ hatte wohl Glück im Unglück, da er sich nach den ersten paar Schlägen ruhig verhielt und keinen weiteren Widerstand leistete. Augenfällig ist das äusserst brutale Vorgehen, welches er abgesehen von K.______ durchwegs praktizierte. Auch bei den späteren Delikten verliess er sich bei der Durchführung des Raubes allein auf seine körperliche Überlegenheit und rohe Gewalt. Wie er selber sagte, lerne er beruflich schnell. Dies kann indes nicht für seine kriminelle Laufbahn gelten, dort realisierte er offensichtlich nicht, dass Klebeband und Handschellen allein nicht ausreichten, um seine Opfer ausser Gefecht zu setzen. Er blieb durchwegs bei roher Gewalt als Behelfslösung. Wie er in seinem Schlusswort vor Schranken erklärte, ging er davon aus, dass die Opfer nach dem ersten Schlag ruhig sein würden. Nun, sie waren es nicht. Irgendwann hätte B.______, der seine Taten zumindest im Voraus geplant hatte ― immerhin führte er jedes mal Fesselungsmittel mit sich ― diesen Umstand in Betracht ziehen müssen. Schliesslich würde er genau dasselbe wieder tun, denn gegenüber [...] erklärte er, wenn ihn jemand ohrfeigen würde, würde er nicht auch die andere Wange hinhalten, sondern zurückschlagen. Von den Opfern aber erwartete er offenbar genau das Gegenteil, ja machte ihnen dies gar zum Vorwurf! Er gab zwar\nstets vor, sich gleichsam um seine Opfer gesorgt zu haben, hat sie aber\ndennoch – sofern sie diesen „verhältnismässigen Gewalteinsatz“ überhaupt"}