{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n7. Mit Datum vom 22. August 2011 erstellte T.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, Winterthur, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Das Gutachten eruiert als spezifische Problembereiche B.______ im strukturellen Rückfallrisiko eine chronifizierte Gewaltbereitschaft, eine Tötungsbereitschaft sowie einen Dominanzfokus. Die Angaben B.______ liessen darauf schliessen, dass – ohne physische Ursache – für ihn Gewaltanwendung bereits in seiner Kindheit ein vermeintlich adäquates und zielgerichtetes Problem- und Konfliktlösungsverhalten darstellte. Hierbei liege es nahe, deren Basis in der ihm väterlicherseits widerfahrenen Gewaltanwendung zu sehen, bei der insbesondere eine für ihn nicht vorhersehbare und nachvollziehbare Komponente zum Tragen kam. Da B.______ väterliche Gewaltanwendung als Machtmittel bei gleichzeitiger eigener Macht- und Hilflosigkeit habe erleben müssen, so habe eigene Gewaltanwendung für ihn in einer Art Zirkelschluss sukzessive die Rolle von Stärke und Durchsetzungsfähigkeit eingenommen, womit sich auch erklären lasse, weshalb für ihn Kraft-/Kampfsport eine grosse Bedeutung gehabt habe und auch gegenwärtig sportliche Betätigung noch einen hohen Stellenwert einnehme, könne er über seine körperliche Konstitution doch gerade das Gefühl potentieller Durchsetzungsfähigkeit beziehen, sofern dies subjektiv notwendig sein sollte. Seitens des Vaters sei ihm Gewaltanwendung quasi als probate Problem- und Konfliktbewältigungsstragie mit auf den Weg gegeben worden. Gewaltanwendung stelle für B.______ eine Form natürlicher/normaler Verhaltensweise dar, um sich gegenüber Drittpersonen zu behaupten. Ein wesentliches Merkmal sei zudem das Bemühen um Situationskontrolle, wie die Ausführung der Taten und das Verhalten während der Befragungen gezeigt habe. Konkret liessen die Taten selber an eine dissoziale und die Angaben vom 3. April 2007 („manchmal verliere ich aber die Beherrschung, es wurde alles schlimmer, als die Probleme mit der Mutter begonnen haben, es können Kleinigkeiten sein, es ist nicht so beständig“) an eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ denken. Man dürfe aber aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Taten nicht sogleich auf ein starres und rigides Verhaltensmuster unabhängig von situativen Gegebenheiten schliessen. Es gelte gesamthaft festzustellen, dass bei B.______ auf der Basis der vorliegenden Informationen und anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Dennoch könne man über gewisse auffällige Persönlichkeitszüge nicht hinwegsehen. Es sind dies ein starkes Kontrollbemühen und eine verinnerlichte Gewaltanwendungsbereitschaft im Sinne einer Verinnerlichung derselben als Mittel zur Durchsetzung seiner Person. Das Gutachten stellt eine qualitative Steigerung der Taten B.______ fest. Im Fall [...] stiess er das Opfer nur, währenddem er L.______ und V.______ erst nach einem Wortwechsel geschlagen hat. Bei G.______ schlug er sofort zu, um sich gar nicht erst mit einem allfälligen Widerstand des Geschädigten konfrontiert zu sehen und dann „notgedrungen“ die Situationskontrolle wieder herstellen zu müssen, sondern diese quasi vorbeugend und von Beginn an in den Händen zu behalten. Die Gewaltanwendung habe für B.______ einen integralen Bestandteil (sei es als mögliche Handlungsoption bei einem potentiellen Widerstand, sei es als vorbeugend signalisierte Situationskontrolle) dargestellt, zu deren Anwendung auch keine inneren Widerstände überwunden werden musste. Das einmal erreichte Gewaltniveau hielt B.______ und er habe keine Bedenken ob dieser Gewaltanwendung erkennen lassen. Man müsse sie insofern als „overkill“ betrachten, als die Gewaltanwendung nicht mehr als zur Zielerreichung erforderlich eingestuft werden könne, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel einzuordnen sei, die Ziel/-Tatverwirklichung auf eine für ihn subjektiv möglichst leichte Art zu erreichen. Zudem sei die Opferauswahl zufällig erfolgt, B.______ wählte die Tatorte lediglich nach der Durchführbarkeit der Taten hin aus. Von daher müssten ihm legalprognostisch insgesamt sehr belastende Faktoren konstatiert werden. Günstig sei hingegen, dass er bisher strafrechtlich nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist, was aber wieder relativiert werde, weil er innerhalb von zwei Jahren fünf Taten verübt habe und dabei sein Vorgehen als adäquat erachtet habe und die Schuld den Opfern gegeben habe, schliesslich hätten diese nicht still gehalten. Rasch habe er auch die Ansicht entwickelt, wenn er seine Entschlossenheit durch Gewaltanwendung untermauere, dann seien die Taten relativ einfach auszuführen. Durch die Verantwortungsabschiebung auf die Opfer gehe eine deutliche Bagatellisierung seines Tatverhaltens einher, indem er die Gewalt als praktisch kontrolliert einstufe und hierraus auch die Überzeugung hergeleitet habe, V.______ und W.______ könnten nicht an den Tatfolgen gestorben sein. B.______ konnte sich auch während der Untersuchung nicht von seinen Gewalttaten distanzieren und diese reflektieren. Bezüglich Konfliktverhalten kommt der Gutachter zum Schluss, dass B.______ aus der ersten subjektiven Bewertung einer Situation und der hierdurch ausgelösten Emotion zu Handeln geneigt ist. Wenn ihn jemand ohrfeigen würde, würde er nicht auch die andere Wange hinhalten, sondern zurückschlagen. Von den Opfern habe er aber genau dies erwartet und macht es ihnen sogar zum Vorwurf, dass sie sich so verhalten haben. Die anfänglich noch teilweise vorhandene Opferempathie sei mittlerweile seiner Sorge im Hinblick auf das weitere Strafverfahren gewichen. Im Endergebnis stufe das Gutachten die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr B.______ für ein der Anlasstag"}