{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n2. Bei B.______ fallen strafschärfend die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie teilweise deren mehrfache Begehung ins Gewicht. Es ist daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB der abstrakte Strafrahmen, ausgehend vom schwersten Tatbestand um die Hälfte zu erhöhen, allerdings unter Beachtung des für die betreffende Strafart geltenden Höchstmasses. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich.\n3. Das Gesetz sieht für Mord im Sinne von Art. 112 StGB Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich, für Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, für qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren und von bis zu zehn Jahren und für einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Es ergibt sich damit für die Freiheitsstrafe ein abstrakter Strafrahmen von mindestens zehn Jahren bis lebenslänglich und für die Geldstrafe ein solcher von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 360 Tagessätzen (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB), da bei der Geldstrafe mit den angedrohten 360 Tagessätzen bereits das gesetzliche Maximum i.S.v. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB erreicht ist. Dasselbe gilt für die Freiheitsstrafe, bei der mit der Obergrenze der Lebenslänglichkeit offenkundig ebenfalls das Maximum erreicht ist (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Am unteren Ende des Spektrum bleibt es bei den gesetzlich festgelegten Mindeststrafen, da keine Strafmilderungsgründe vorliegen.\n4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Beweggründe und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB).\n5. In persönlicher Hinsicht ist vom Beschuldigten bekannt, dass er am [...] in [...] geboren wurde, Während der ersten sechs Lebensjahre wuchs er ohne seinen Vater nur bei seiner Mutter in der Region Tatarstan auf; nach dem Umzug zurück in seine Geburtsstadt [...] lebten beide Eltern wieder zusammen. Im Alter von 14 Jahren zog er – nach 8 Jahren Schulbesuch in [...] – alleine zurück zu seiner Grossmutter in [...]. Er schloss dort eine Lehre zum LKW-Chauffeur ab. Im Alter von 18 Jahren hat er geheiratet, sich aber wegen der krankhaften Eifersucht der Frau wieder von dieser getrennt. Danach hat er in [...] als ca. ein Jahr als Barmann und dann ca. zwei Jahre Security-Angestellter bei einer Privatperson gearbeitet und seine Mutter unterstützt. Momentan ist er arbeitslos. Sein vorbestrafter Vater verliess die Familie 1997, war aber weiterhin als Eigentümer der Familienwohnung eingetragen, wo B.______ mit seiner Mutter alleine wohnte; er hatte keine Geschwister. Der Vater stahl heimlich das Mobiliar, verpfändete die Wohnung, B.______ konnte sie aber mit Mühe zurückkaufen. Mittlerweile ist der Vater gestorben und B.______ hat ihm verziehen. B.______ wurde ab und an von seinem launischen Vater mit dem Gürtel geschlagen, ohne dass er hierzu den Grund erfuhr. Allgemein habe sein Vater nicht viel mit ihm geredet, sondern ihn nur verprügelt, wenn es „etwas Schlechtes gegeben habe“, allerdings stets nur dann, wenn die Mutter nicht zu Hause war. Das Verhältnis zum Vater sei sehr distanziert gewesen. Eine wichtige Rolle im Leben des Beschuldigten spielt offenbar seine Mutter. Ihre Erwähnung in der Einvernahme rührte ihn zu Tränen. Sie wurde am Herzen operiert und ist invalid. Sie sei eine „heilige Person“ und die Beziehung zu ihr bezeichnete er als herzlich. Sie ist denn auch seine wichtigste Bezugsperson. Früher wollte B.______ Trainer für asiatische Kampfsportarten werden und trainierte viel. Er verletzte sich aber am Knie und wurde „überflüssig“. 2005 reiste er mit dem Bus in die Schweiz, um eine Frau zu treffen, die er via Internet kennengelernt hatte, und um sich nach Autopreisen zu erkundigen. B.______ habe kein Vermögen, aber Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren. Der Beschuldigte sieht sich selber als friedlicher, ruhiger Mensch, der manchmal emotionale Ausbrüche habe. Dabei verliere er manchmal und zum Teil nur aufgrund von Kleinigkeiten die Beherrschung über sich. Er sei sehr zielstrebig und unternehme alles, um ein Ziel, das er vor Augen habe, zu erreichen. Er sei kein aggressiver Mensch. Er betreibe viel Sport, wobei es sich bei den beschriebenen Sportarten ausschliesslich um Einzelsportarten handelt. Kampfsport habe er nie ausgeübt. B.______ ging in seiner Heimat ein bis zweimal in der Woche auf den Schiesstand und trug zu seiner Verteidigung ein Messer auf sich. In seiner Kindheit hatte er öfter Schlägereien, wobei es öfters auch gebrochene Nasen oder blaue Augen gab. Schlägereien seien keine besondere Sache gewesen und es habe für solche auch keinen besonderen Grund benötigt. Er habe gelogen, als er erklärte, Kampfsport betrieben zu haben. Er habe dies nur erfunden, weil der Befragende [...] von der Kantonspolizei Zürich diverse Ninja-Bilder an der Wand gehabt habe und B.______ so auf dessen Goodwill abzielte um seine Mutter anrufen zu können. Auch hier heiligt der Zweck offenbar die Mittel, wie bereits bei der Gewalt im Rahmen der Überfälle. 2005 sei er dann wegen einer Internetbekanntschaft in die Schweiz gekommen. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er immer bei Bekannten gewohnt. Gesundheitlich fühle er sich trotz gegenteiligem Untersuchungsergebnis durch den Anstaltsarzt nicht vollkommen gesund. Sein Herzrhythmus gehe mit einigen Unterbrechungen, zeitweise habe er kein Gefühl im kleinen Finger der linken Hand und Schlafstörungen habe er auch."}