{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n12. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ im Fall W.______ einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Last sowie einen Mord nach Art. 112 StGB. Den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB anerkannte B.______. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vgl. Ziff. V./15. oben. Das Tatvorgehen war in den wesentlichen Punkten identisch. B.______ schlug W.______ lebensgefährlich zusammen, um ungestört seinen Diebstahl begehen zu können. Die Lebensgefahr ist durch das spätere Versterben offensichtlich gegeben. Dieser Kausalzusammenhang wird auch im Obduktionsgutachten bejaht. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raubmord vgl. oben Ziff. V./15. Auch hier stimmen die wesentlichen Punkt des Sachverhalts überein und der Tatbestand des Mordes ist erfüllt. Art. 112 StGB konsumiert die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB, tritt aber zum einfachen Raub von Art. 140 Ziff. 1 StGB wegen der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter in echte Konkurrenz (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, a.a.O., N 30 zu Art. 112 StGB). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ ist des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.\n13. Der\nErörterung bedarf schliesslich die Frage, ob B.______ als Einzeltäter Die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erfährt Bestätigung durch die Aussagen K.______ und – soweit er sich erinnert – G.______. Beiden fiel kein zweiter Mann auf, was natürlich nicht heisst, dass kein solcher beteiligt gewesen sein kann. Die zuständigen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erklärten auf Anfrage des Verhörrichters, dass sich in keinem der Fälle Anzeichen für einen Mittäter finden liessen. Als einziges Indiz für das Vorhandensein von Mittätern bleiben somit die folgenden Zeugenaussagen.\n14. Im Falle W.______ fiel ca. am 14. Februar 2007 ein verdächtiger BMW 750i mit Kennzeichen [...] auf, welcher am 16. Februar 2007 (sechs Tage vor der Tat) durch die Polizei kontrolliert wurde. Insassen des Fahrzeuges waren der Beschuldigte B.______ sowie [...], geb. 29. Juli 1973, der wie B.______ auch litauischer Staatsangehöriger ist und von diesem stets [...]genannt wurde. Bei dieser Kontrolle wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Am 21. Februar fielen dem Personal der Bijouterie [...] in [...]um ca. 09.15 Uhr sowie 18.15 Uhr vor Ort zwei verdächtige Männer auf, die mit einem BMW, [...], unterwegs waren. Dabei handelte es sich um B.______ und [...]. Den verwendeten BMW kaufte [...] einem Händler namens [...] in Wallisellen für CHF 500.― ab. [...] erschien in Begleitung einer zweiten Person, vermutlich B.______.\n15. B.______ sagte aus, er habe sich wegen der erfolgten Polizeikontrolle geweigert, den Überfall auszuführen und deshalb am Tatmorgen [...], der nicht identisch mit [...] sei, als Unterstützung zur Seite gestellt bekommen. Die Kantonspolizei Zürich war sich nicht schlüssig, ob [...] nicht doch mit diesem [...] identisch ist, denn B.______ machte den Eindruck, [...] schützen zu wollen. Ausserdem liegt es nahe, den Überfall mit derjenigen Person zu verüben, die auch beim Auskundschaften mit dabei war.\n16. Als Motiv für den letzten Raub gibt B.______ an, die Hintermänner hätten ihm gedroht, ihn fertig zu machen, wenn er das geschuldete Geld nicht zurückzahle. Später sagte er aus, dass er sich bei einer Übergabe von Deliktsgut an Mittelsmänner verschwatzt habe und ihnen gesagt habe, dass er bei der Tatausführung keine Handschuhe getragen habe. So sei er erpressbar geworden.\n17. Im Fall V.______ machte B.______ keine grossen Angaben zu seinem angeblichen Mittäter. Im Wesentlichen beschränkte er sich darauf, den Mord diesem anzulasten.\n18. Interessanterweise deuten Zeugenaussagen, denen in casu mehr Authentizität zuzuschreiben ist als den wechselnden Aussagen des Beschuldigten, im Fall L.______ am ehesten auf die Beteiligung von Mittätern hin. Genau in diesem Fall behauptet B.______ aber konsequent, allein gehandelt zu haben.\n19. B.______ gab lediglich Auskunft über den Zeitraum der unmittelbaren Tatbegehung. Wo er sich vor bzw. nach den Taten aufgehalten hat, verschweigt er. Auch auf Vorhalt der ermittelten Standorte des von ihm verwendeten Mobiltelefons wollte er keine Angaben machen. [...], der beim Ausspionieren von W.______ Bijouterie nachweislich mit im Auto sass, habe zwar wissen müssen, dass B.______ für einen Raubüberfall spioniere, habe mit diesem aber nichts zu tun. B.______ gab als Grund für seine Reise in die Schweiz im Jahr 2005 an, sich unter anderem nach Autopreisen zu erkundigen. Daneben kannte er offensichtlich auch die hiesigen Uhrenpreise nicht, ansonsten wäre er nicht so über deren Preisniveau überrascht gewesen. Der Betrag, den er für die Beute von den Mittelsmännern im Fall V.______ erhalten habe, sei aber „normal“ gewesen. Über Auto- und Uhrenpreise wusste er demnach nicht Bescheid, wohl aber über die Hehlerpreise für Schmuck? Die Gründe für B.______ Einreise und die Hintergründe zu seinem Aufenthalt hier bleiben obskur, fest steht aber nach Überzeugung des Gerichts, dass für den Tod von V.______ und W.______ einzig und allein der Beschuldigte verantwortlich ist, und er zumindest diese Überfälle alleine durchgeführt hat.\nVIII. Sanktion\n1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB)."}