{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n8. Die Kantonspolizei Zürich hält in ihrem Schlussbericht vom 13. März 2008 fest, dass der Beschuldigte in seinem (zunächst widerrufenen) Geständnis viele Details nannte, die nur der Täter wissen konnte. Damals will der Beschuldigte nur bei diesem Einbruch Verstärkung durch einen [...] gehabt haben. Gesicherte Hinweise für einen zweiten Mann konnte die Kantonspolizei Zürich aber keine feststellen. Für den angeklagten Sachverhalt sind diese aber auch nicht weiter von Belang, denn für das Gericht steht fest, dass B.______ den Überfall auf V.______ mit Sicherheit alleine ausgeführt hat, und auch bei der Ausführung des Überfalls auf W.______ am Tatort war. Eine allfällige Beteiligung von Mittätern hat, wenn überhaupt, höchstens im Planungsstadium stattgefunden. Die Kantonspolizei Zürich kommt zum Schluss – sie ging damals davon aus, der Beschuldigte habe tatsächlich unter Mithilfe eines zweiten Mannes gehandelt –, der Beschuldigte habe den Plan gehegt, nach dem Betreten des Juweliergeschäfts das Opfer mit der Schrotflinte auf den Boden zu zwingen, wo [...] ihm Handschellen anlegen sollte. Da der Reissverschluss der Tasche geklemmt habe und der Beschuldigte die Schrotflinte deswegen nicht behändigen habe können, habe ihm der Beschuldigte unvermittelt mit der linken Faust an den Kopf geschlagen. Das Opfer sei zu Boden gegangen und die beiden Täter hätten ihm Handschellen angelegt und ihn in die Küche geschleppt. Der Beschuldigte habe in der Folge das Opfer noch zweimal geschlagen und zu einem unbestimmten Zeitpunkt habe [...] ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Beim Eintreffen der Polizei habe das Opfer noch geatmet.\n9. Bei den Akten befindet sich auch der Befund der Obduktion des IRM vom 6. März 2008. Es kommt hinsichtlich der These, dass das Opfer mit blossen Fäusten erschlagen worden sei, zu folgendem Schluss: „Dieser Ablauf lässt sich aus forensisch-medizinischer Sicht ohne Einschränkungen bestätigen. Die Ausdehnung der Frakturen im Gesicht und die grossflächigen Weichteilunterblutungen und -quetschungen sprechen für erheblichen Impuls bei der Applikation von repetierten Fausthieben ins Gesicht. Untermauert wird die Vermutung, dass beim tödlichen Geschehen hochgradige stumpfe mechanische Gewalt eingesetzt worden war, durch Bruch des Unterarmknochens am rechten Handgelenk, aller Wahrscheinlichkeit nach verursacht durch grobe Manipulation an gefesselten Handgelenken durch Zug bis hin zum Hochheben einer ganzen Person an den mit Handfesseln fixierten Handgelenken. Nach Abschluss der Obduktion zeigte sich das IRM entgegen seiner ursprünglichen Vermutung, wonach die Verletzungen durch Einwirkung eines stumpfen mechanischen Gegenstandes resultiert seien, überzeugt, dass das Opfer mit blossen Fäusten erschlagen wurde. Eine Tötung mit sehr raschem Todeseintritt durch Faustschläge ins Gesicht, die zu Brüchen in der Schädelbasis und multipel im Gesichtsschädel führen würden, sei aus Sicht des IRM denkbar.\n10. Der Obduktionsbericht lässt demnach folgende Schlussfolgerungen zu: a) Das Opfer wurde derart unzimperlich behandelt, dass ihm der Unterarm gebrochen wurde. Damit ist endlich nachgewiesen, dass B.______ mit seinen Opfern keineswegs so umsichtig umging, wie er den Behörden weismachen wollte. b) Selbst die Mediziner des IRM gingen zunächst davon aus, die vorliegenden Verletzungen seien das Ergebnis der Einwirkung mit einem stumpfen Schlaggegenstand. Nicht einmal die Rechtsmediziner zogen auf den ersten Blick also das Wirken mit blossen Fäusten in Betracht. c) Das Opfer wurde wiederholt und mit grosser Kraft ins Gesicht geschlagen. d) Die Einwirkung des Täters war derart brutal, dass der Todeseintritt rasch erfolgte. Das Bild von stumpfer mechanischer Gewalt mit hohem Impuls gegen Schädel, beispielsweise mittels Faustschlägen, zeichne sich von W.______ über V.______ bis hin zu L.______. Auch aus Sicht des IRM ist es also wahrscheinlich, dass derselbe Täter für die Verletzungen W.______, V.______ und L.______ verantwortlich ist. Wie bereits erwähnt, handelte B.______ bei L.______ nachweislich alleine. Das identische Tatmuster spricht auch im Fall W.______ sehr dafür, dass B.______ der Täter war. Es ist extrem unwahrscheinlich, dass ein zweiter Mann ohne Spuren zu hinterlassen nach demselben Muster einen Menschen tötet wie B.______, denn in B.______ vereinen sich mehrere ungünstige Eigenschaften zu einer Mischung, die es nicht ohne weiteres ein zweites Mal gibt: a) B.______\nist überdurchschnittlich kräftig und physisch allgemein von sehr guter\nKonstitution (vgl. Händedruck und Morgensport). Er erfüllt damit die körperlichen\nVoraussetzungen für die Ausübung der bei den Überfällen an den Tag gelegten b) B.______ hat offensichtlich eine niedrige Hemmschwelle, was die Anwendung von Gewalt betrifft, auch weil er sie als legitimes Mittel zur Lösung von Konflikten betrachtet (vgl. unten Ziff. VIII./7.). c) B.______ hat offenbar keinerlei Respekt vor menschlichem Leben. Dies zeigt auch sein Verhalten gegenüber Y.______. Diesem gegenüber zeigte er weder Respekt noch Reue. Selbst wenn der Beschuldigte V.______ nicht getötet hätte, hätten Ehre und Anstand es geboten, Y.______ gegenüber weniger pietätlos aufzutreten. d) Im Gegensatz zu anderen Delinquenten, die nach der Tat in ständiger Furcht vor der Entdeckung leben, entwickelte B.______ ein Gefühl der Straffreiheit.\n11. Es zeigt sich somit, dass beide Todesopfer auf sehr ähnliche Weise und höchstwahrscheinlich von demselben Täter mit blosser Faust erschlagen wurden. Dazu muss man erst einmal in der Lage sein. Im Fall V.______ hat der Beschuldigte die Schläge gestanden und keinen zweiten Mann erwähnt. Dort muss er also dem Opfer die tödlichen Verletzungen selber mit blosser Faust beigebracht haben. Er wäre demnach also auch dazu in der Lage, die Verletzungen W.______ verursacht zu haben."}