{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n5. In der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 bestritt der Beschuldigte entgegen dem Vorwurf des Verhörrichters, Goldbarren und die Maurice LaCroix-Uhr genommen zu haben. Er habe lediglich zwei Silberbarren und Schmuck genommen. Er gestand den Raub und die Sachbeschädigung an sich ein, bestritt aber die Tötung des Opfers. So wie es aussehe, habe dies sein Mittäter getan. B.______ präzisierte, er sei von Hintermännern aus der Schweiz zu diesem Überfall genötigt worden. Am Bahnhof Enge habe er seinen Mittäter [...]getroffen, nach dessen Instruktionen der Raubüberfall abgelaufen sei. Im Geschäft habe der Beschuldigte den Verkäufer gebeten, ihm eine Uhr aus der Vitrine zu zeigen. Er habe ihm dann ins Gesicht geschlagen, worauf dieser zu Boden gefallen sei und der Beschuldigte ihm zusammen mit [...] Handschellen angelegt habe. Er habe den Verkäufer eigentlich mit einer mitgeführten Waffe erschrecken wollen, habe aber die Tasche, in der sie sich befunden habe, nicht öffnen können. Das Opfer hätten sie dann in die Küche gebracht und anschliessend den Schmuck in eine mitgeführte Tasche gefüllt. Später sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe dort das Opfer mit einem Sack über dem Kopf vorgefunden. Die Wand sei mit Blut vollgespritzt gewesen. Er habe den Sack etwas angehoben und dem Opfer Wasser ins Gesicht gespritzt, so dass dieser wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Opfer noch bewegt. B.______ bestätigte die früher gemachte Aussagen gegenüber Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Zürich. Als Grund für seine Beteiligung nannte der Beschuldigte dieses Mal den Druck seiner Hintermänner. Ausser den zwei Silberbarren und einigen Schmuckstücken, die von der Polizei in Rosenheim auch sichergestellt worden seien, habe [...] die Beute mitgenommen. Den Mord bestritt der Beschuldigte. Diesen habe er weder selber begangen noch sei er mit [...] abgemacht gewesen. Raub und Sachbeschädigung anerkenne er aber. Im Rahmen der zweiten Einvernahmen durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 ergänzte der Beschuldigte, sein Mittäter habe im Gegensatz zu ihm Handschuhe getragen. So erklärte er das Fehlen von Spuren eines Mittäters am Tatort. Der Mittäter müsse doch auf den Überwachungskameras zu erkennen sein. Er bestritt auch die Qualifikation des Raubes, weil er eine ungeladene Waffe und keinerlei Munition mit sich geführt habe, anerkannte aber, einen Raub begangen zu haben. Er gab auch die Sachbeschädigung zu, ergänzte aber, dass er nur die Schlösser aufgedrückt, nicht aber die Scheiben eingeschlagen habe. Zudem behauptete er, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen.\n6. Alles in allem anerkennt der Beschuldigte den Sacherhalt und die rechtliche Würdigung somit in weiten Teilen. In der Hauptverhandlung gestand er sogar den Mord an W.______. Der Sachverhalt stellt sich nach der Schilderung des Beschuldigten wie folgt dar. B.______ betrat das Geschäft und schlug W.______ schliesslich ins Gesicht, fesselte ihn mit Handschellen und schleifte ihn in einen Nebenraum. Dieser Tatablauf ist praktisch identisch mit den bisherigen Abläufen, namentlich auch mit demjenigen in Glarus, wo B.______ nachweislich die einzige Person vor Ort war. Es gibt daher aufgrund des Tatablaufs keine Hinweise auf eine weitere beteiligte Person. Auch die Spurensicherung vor Ort lieferte keine entsprechenden Hinweise. Einzig die Aussagen des Beschuldigten lasten den Mord an W.______ einem nebulösen Mittäter an, B.______ will praktischerweise nur den ersten Schlag ausgeführt haben, der aber nicht allzu schlimm gewesen sei, da das Opfer nachher noch bei Bewusstsein gewesen sei. Was genau sich in der Bijouterie nach dem ersten Schlag abgespielt hat, lässt sich nicht im Detail rekonstruieren, fest steht aber dann wieder, dass B.______ entgegen seiner Aussage keinen Alarmknopf gedrückt hat. Auch hier versucht er im Nachhinein wieder, den Sachverhalt zu seinen Gunsten geschönt darzustellen. Allerdings hat er mittlerweile offenbar gemerkt, dass es viel besser wäre, wenn er sein Opfer nicht nur einfach sich selbst überlassen hätte, sondern dessen Tod gar nicht erst auf sein Verschulden zurückgehen würde. Deshalb ist das Vorschieben eines Mittäters die logische Konsequenz seiner bisherigen Taten.\n7. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Bericht vom 28. April 2010 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: Es gebe weder DNA-Hinweise auf einen zweiten Täter noch Videoaufnahmen. Ein akustischer Alarm sei zu keiner Zeit wahrgenommen worden und ein stiller Alarm zur Polizei sei nicht eingerichtet gewesen. Wie aus den Akten ersichtlich sei, habe der Beschuldigte eine abgesägte Schrotflinte mitgeführt, die aber nach dem Stand der Akten nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Ob er tatsächlich nur die Schlösser aufgedrückt habe, lasse sich weder bestätigen noch widerlegen."}