{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n1. Schliesslich legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, er habe am 22. Februar 2007 kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen und dabei den anwesenden Geschäftsinhaber W.______ getötet. Dadurch habe er sich wegen qualifizierten Raubes im Deliktsbetrag von CHF 203'650.― gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB sowie wegen Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht.\n2. Die Verteidigung räumt zwar die Beteiligung des Beschuldigten am Überfall ein, sieht ihn aber trotz des in der Hauptverhandlung abgelegten ― nach ihrer Ansicht vagen ― Mordgeständnisses als Mitglied einer Bande, wobei nicht einwandfrei nachgewiesen werden könne, dass B.______ derjenige war, der W.______ getötet habe.\n3. Die Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich fand am 3. April 2007 statt. Hier berichtete der Beschuldigte über seine Hintermänner. Es seien Leute, die gedroht hätten, ihn fertig zumachen, wenn er das geschuldete Geld nicht zurückzahle. Sie hätten ihm das Juweliergeschäft gezeigt. Für den Überfall würde man ihm die Schulden abschreiben und er dürfte einen Teil der Beute als Belohnung behalten. Von den Hintermännern habe er weder Telefonnummer noch Adresse. Es sei alles über zwei Mittelsmänner gelaufen. Er habe [...] (alias [...]) als Fahrer gebraucht, da ihm der Führerschein in Litauen entzogen worden sei. B.______ habe keine andere Wahl gehabt als die Bijouterie zu überfallen. Er habe den Männern ja das Geld geschuldet. Wieso er ihnen das Geld schuldete, wollte er nicht verraten. Er habe von den Mittelsmännern am Vorabend eine Tasche mit Handschellen, Klebeband und Waffe erhalten. Am Tatmorgen sei ihm eine Hilfsperson, bei der es sich nicht um [...] gehandelt habe, zugeteilt worden. Die Hilfsperson habe sich jedoch ebenfalls als [...] vorgestellt. In der Bijouterie sei der Überfall im Wesentlichen so abgelaufen, dass der Reissverschluss der Tasche geklemmt habe und B.______ deshalb die Schrotflinte nicht habe hervorholen können. Er habe W.______ deshalb geschlagen, wiederum mit der Innenseite seiner Faust, diesmal aber mit der linken, denn rechts sei die Theke gewesen und es sei deswegen „unbequem“ gewesen mit rechts. W.______ sei zu Boden gegangen. Sie hätten ihm dann die Handschellen angezogen. Insgesamt sei W.______ von B.______ dreimal geschlagen worden, von [...] kein einziges Mal. B.______ habe gesehen, dass W.______ etwas älter war und habe sich deswegen bemüht, nicht so stark zuzuschlagen. B.______ bestreitet aber nicht, dass die Verletzungen, die er W.______ zugefügt habe, mögliche Auslöser für das waren, was weiter mit ihm passiert sei. Die Tötung sei nicht beabsichtigt gewesen. B.______ glaubte, W.______ habe einen Sack über dem Kopf gehabt, aber das habe wahrscheinlich der andere getan. Er habe ihm Wasser ins Gesicht gespritzt und ihn wieder zu Bewusstsein geholt. Vor dem Verlassen des Geschäfts habe B.______ noch den roten Alarmknopf an der Theke gedrückt. Er gestand zudem ein, im Februar 2006 ein Uhrengeschäft überfallen zu haben. Bei der Übergabe des Deliktsguts habe er sich verschwatzt und den Mittelsmännern verraten, dass er keine Handschuhe getragen habe. So hätten sie ihn zum Überfall auf W.______ erpressen können. Grund für seinen Besuch damals in der Schweiz sei eine Internetbekanntschaft gewesen.\n4. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. April 2008 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er dem Opfer zunächst einen und im Hinterraum dann zwei weitere Schläge an den Kopf verpasst habe. Er habe ihn aber nicht stark geschlagen, denn es sei ein alter Mann gewesen. Er habe ihn mehr einschüchtern wollen. Der Beschuldigtes sei sich zwar bewusst gewesen, dass seine Schläge zu irgendwelchen Körperverletzungen führen könnten, nicht aber, dass sie tödlich sein könnten."}