{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n3. Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 2007 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Er gab den ihm vorgeworfenen Überfall auf das Uhren-Atelier von G.______ am 14. Februar 2006 zu. Er habe das Geschäft von einem früheren Besuch in Zürich gekannt und sich erst im allerletzten Moment, im Geschäft, zum Überfall entschieden. Er habe gesehen, dass ein Diebstahl nicht möglich sein würde, und habe sich zum Raub entschlossen. So habe er G.______ mit der Faustinnenseite gegen den Kopf geschlagen, worauf G.______ zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe ihm Handschellen angelegt und habe sich daran gemacht, Uhren einzusammeln. Schliesslich habe G.______ zu schreien oder sonst etwas zu tun begonnen, worauf der Beschuldigte ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Darauf sei G.______, der noch bei Sinnen gewesen sei, ruhig gewesen. G.______ habe während der Anwesenheit des Beschuldigten nie das Bewusstsein verloren, das sei ganz sicher. Der Beschuldigte habe einmal am Kiefer und einmal seitlich am Kopf geschlagen. Es könne sein, dass G.______ den Kopf beim Hinfallen angeschlagen habe.\n4. Am 28. April 2008 erfolgte die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Der Beschuldigte behauptete, er habe die Handschellen einfach dabei gehabt, er wisse nicht wieso. Er habe G.______ zunächst niedergeschlagen und anschliessend nochmals geschlagen; gesamthaft habe er ihn drei- bis viermal geschlagen. Der Beschuldigte anerkannte in der Folge den vorgeworfenen Sachverhalt, nachdem er G.______ „mit der zur Faust geballten Hand stark gegen das Gesicht“ und nachfolgend „mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf“ geschlagen habe. Er stritt nicht ab, dass G.______ erhebliche Kopfverletzungen, eine Gehirnerschütterung, eine blutende Verletzung an der Lippe sowie eine Schwellung im Kieferbereich erlitten haben soll.\n5. Anlässlich der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung sowie den Deliktsbetrag. In eigenen Worten habe er damals die unbestimmte Absicht gehegt, einen Raub zu begehen. Er habe das ihm von früher bekannte Geschäft am [...] in Zürich betreten und den Inhaber mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dieser sei umgefallen und der Beschuldigte habe ihn mit Handschellen gefesselt, die Beute eingesammelt und in seine Tasche gepackt und das Geschäft verlassen. Er habe die Beute dann in der Schweiz verkauft und das Geld nach Litauen mitgenommen, wo er seine Schulden damit bezahlt und seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Motiv für die Tat sei Geld gewesen. Er bestätigte die Richtigkeit der Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich sinngemäss.\n6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt der Beschuldigte die posttraumatische Belastungsstörung und die Gehirnerschütterung des Opfers, er habe ihn nur leicht an der Lippe verletzt. Er anerkannte aber, einen Raub begangen zu haben.\n7. Auch bei diesem dritten Überfall nimmt das Gericht B.______ nicht ab, dass er während eines Spaziergangs zufällig in der Gegend war und dabei zufällig auch noch Handschellen mit sich führte. Vielmehr erachtete es als gegeben, dass B.______ das Geschäft bereits mit Vorsatz betrat. Alsdann schlug er G.______ mit der Faustinnenseite an den Kiefer, fesselte ihn mit Handschellen und als dieser zu schreien begann, gab er ihm noch mindestens zwei, eventuell drei, Ohrfeigen. Er sammelte seine Beute ein und verliess das Geschäft wieder. B.______ anerkannte hier einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.\n8. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Bericht vom 28. April 2010 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: Sie verwies auf die Akten und den Arztbericht.\n9. Das Opfer G.______ erinnerte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2006 nur noch daran, dass ein vermeintlicher Russe in den Laden gekommen sei und sich für eine teure Rolex interessiert habe. Dann breche seine Erinnerung ab. Die Erinnerung G.______ ist unvollständig, liefert aber immerhin keine Anhaltspunkte dafür, dass B.______ nicht allein gehandelt hat. Am 10. März 2006 erfolgte eine zweite Einvernahme. Das Opfer konnte sich noch immer an nichts erinnern. Eine Wahlbildkonfrontation verlief negativ.\n10. Im Geschäftslokal von G.______ war die Überwachungskamera nach unten geschwenkt. Sie ergibt somit keine Hinweise auf einen Mitttäter. Angesichts B.______ Fixierung auf Überwachungskameras erscheint es sehr gut möglich, dass er die Kamera selber nach unten geschwenkt hat.\n11. Der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2008 attestiert G.______ eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und am Hinterkopf, Prellungen im Gesicht und Schürfungen im Rumpfbereich. Die Verletzungen seien zu keinem Zeitpunkt lebensgefährlich gewesen. Der Bericht von [...], Craniosacral-Therapeut, stellte bei G.______ „typische posttraumatische Belastungsstörungen“ fest.\n12. Das Geständnis stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.\nVII. Fall [...]"}