{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n16. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgen Artikel (sc. 112 ff. StGB) zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Der objektive Tatbestand des Mordes umfasst die Tötung eines Menschen. B.______ war der einzige Täter und V.______ starb als Folge des Überfalls. B.______ muss somit V.______ getötet haben. Weder B.______ selber noch die Verteidigung bestritten dies. Subjektiv ist im Falle des Mordes nicht nur Vorsatz, sondern zudem besondere Skrupellosigkeit bei der Tathandlung gefordert. Wer besonders skrupellos handelt, der hat folglich keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen). Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer (tatsächlichen oder vermuteten) Reaktion des Opfers getötet hat etc. (Regeste zu BGE 115 IV 187). Vorliegend sagte B.______ aus, wenn V.______ nicht geschrieen hätte, dann wäre nichts passiert. Er stützt mit seiner Aussage die Auffassung des Gerichts, wonach die Schläge lediglich Mittel zum Zwecke des ungestörten Diebstahls bzw. Raubes waren. B.______ schlug V.______, welcher an den Folgen starb, während des Überfalls, um sich ungestört die Beute aneignen zu können. In grosser Gefühlskälte und Rücksichtslosigkeit schlug er V.______ ohne zu Zögern mehrfach auf den Kopf, währenddem dieser gefesselt am Boden lag. Es gibt keine Anzeichen von Mitgefühl oder Reue, im Gegenteil zeigte sich B.______ gegenüber Y.______ im Nachgang zur Tat sehr pietätlos. Es ist erwiesen, dass B.______ entgegen seiner Behauptung keine Hilfe für den schwer verletzten V.______ geholt hat. Ziel seines Handelns war Habgier. Die Verteidigung verneint dies zwar, aber würde man ihrem Einwand Folge leisten und Habgier als \"Rechtfertigung\" der Gewalt ausschliessen, so bliebe eigentlich nur die blosse Freude an der Gewalt selber als Motiv für das Handeln B.______, was wiederum keinesfalls zu B.______ Vorteil gereichen würde. Hinsichtlich der \"Verhältnismässigkeit\" der angewendeten Gewalt muss zudem hier festgestellt werden, dass B.______ nach dem Überfall auf L.______ mittlerweile über einschlägige Erfahrung mit sich wehrenden Opfern hatte und deshalb diesmal bessere Vorbereitungen getroffen und deshalb Handschellen mitgenommen hat. Nach dem ersten Schlag hatte er genügend Zeit, um V.______ zu fesseln und ihn in den Nebenraum zu schleifen. Trotzdem gelang es ihm auf längere Sicht nicht, V.______ mit den Handschellen allein ausser Gefecht zu setzen und er bediente sich wiederum roher Gewalt, um sich V.______ zu erwehren, auch nachdem dieser bereits zu Boden gegangen war. Zu erwähnen ist auch, dass ein Grossteil der Morddelikte allgemein ihren Ursprung in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer haben. Bei V.______ handelt es sich aber eben gerade nicht um eine B.______ bekannte Person. V.______ war ein wildfremdes Opfer, dessen Tötung nicht auf je nachdem entschuldigende oder nachvollziehbare persönliche Gründe zurückzuführen ist, sondern dessen Tod seinen Grund einzig und allein darin hat, dass er B.______ Bereicherungsabsicht zur falschen Zeit am falschen Ort im Wege stand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit ein Raubmord gegeben. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.\n17. Es stellt sich noch die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 112 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Art. 112 StGB konsumiert die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB, tritt aber zum einfachen Raub von Art. 140 Ziff. 1 StGB wegen der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter in echte Konkurrenz (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 30 zu Art. 112 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen wegen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.\nVI. Fall [...]\n1. Am 14. Februar 2006 um ca. 11.00 Uhr habe der Beschuldigte das Uhrengeschäft Uhrenatelier am [...] in Zürich ausgeraubt. Dabei habe er den Geschäftsinhaber G.______ niedergeschlagen, gefesselt und 44 Armbanduhren im Wert von CHF 398'650.― gestohlen. Dadurch habe B.______ sich wegen einfachen Raubes, im Deliktsbetrag von CHF 398'650.―, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.\n2. Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung."}