{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n13. Am 3. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Glarus eine Personen-Wahlkonfrontation durch, an der Y.______ den Beschuldigten mit 99.9%iger Sicherheit als diejenige Person identifizierte, die sich am Tag vor dem Überfall um ca. 17.00 Uhr im Geschäft aufgehalten habe. Er habe sich Uhrenbänder zeigen lassen und immer nur auf Vitrinen geachtet und nach allfälligen Kameras Ausschau gehalten. Der Beschuldigte sei allein gewesen. In der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wiederholte Y.______ im Wesentlichen seine Aussagen. Der Beschuldigte bestätigte, am Tag vor dem Raub im Geschäft gewesen zu sein. Die Aussagen Y.______ bestätigen, dass sich B.______ am Tag vor dem Raub in der Bijouterie V.______ aufhielt und die Überwachungsmassnahmen ausspionierte. B.______ sagte selber, er habe beim ersten Besuch geschaut, ob es Kameras habe Wieso hätte er dies tun sollen, wenn er keinen Überfall im Schilde führte?\n14. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Glarus, zu der geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Ergänzungsrapport vom 22. April 2011 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: In der Bijouterie seien keine Überwachungskameras vorhanden gewesen. Es könne aber aufgrund der vorgefundenen Schuhabdrücke geschlossen werden, dass sich nach der Tat lediglich eine unbekannte Person am Tatort aufgehalten habe. Bei dieser Person müsse es sich um den Täter handeln. In der\nBijouterie V.______ sei zum Zeitpunkt der Tat eine Alarmanlage mit zwei am\nLadenkorpus erkennbaren Klingelknöpfen installiert gewesen. Die Knöpfe hätten\nDen Widerruf des Geständnisses hält die Kantonspolizei auch aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschuldigten mit erklärtem Täterwissen für völlig unglaubwürdig. Die DNA-Untersuchung zeigte keine Spuren B.______ auf dem Alarmknopf. Ein entsprechender Alarm ging bei der Polizei nicht ein. Der Alarmknopf wurde somit von B.______ gar nie gedrückt, es handelt sich nach Überzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Aufgrund der Schuhabdrücke befand sich lediglich ein einziger Täter im Geschäft. B.______ stritt nie ab, zum Tatzeitpunkt im Geschäft gewesen zu sein; er bestätigte vor Schranken sogar, V.______ überfallen zu haben. In Kombination dieser beiden Fakten ergibt sich, dass B.______ auch in Glarus allein im Geschäft war. Somit konnte es auch nur B.______ sein, der V.______ erschlagen hat.\n15. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ vorliegend einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie einen Mord nach Art. 112 StGB zur Last. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raub vgl. vorstehend Ziff. IV. 22. ff.. Wie oben dargelegt musste B.______ durch seine brutale Vorgehensweise damit rechnen, dass V.______ den Überfall nicht überleben würde. V.______ ist an den Folgen denn auch tatsächlich gestorben. Somit ist zu bejahen, dass B.______ Handeln V.______ in Lebensgefahr gebracht hat. Die übrigen Tatbestandselemente des Raubes sind erfüllt, denn das Vorgehen B.______ in diesem Fall stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem Vorgehen im Fall L.______ überein. Dies gilt wie erwähnt auch für den Vorsatz, welcher bereits beim Betreten des Geschäfts vorgelegen haben muss. B.______ nannte als Grund für die Tat Bereicherungsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht."}