{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\neigenen Angaben B.______ gibt auch zu, sich mit dem unkonkreten Gedanken, einen Raub zu begehen, getragen zu haben. Dieser Gedanke war damals wohl viel konkreter als B.______ im Nachhinein zugibt. Wozu hätte B.______ sonst auch mit Handschellen in der Tasche ins entlegene [...] zurückkehren sollen, zumal die Uhrenpreise hier wohl kaum tiefer sind als in [...], wo er sich bereits in der Einvernahme zum Diebstahl [...] über die hohen Preise beklagt hatte. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Tatablauf weitgehend identisch mit dem Vorgehen in [...] war. B.______ schlug V.______ mit der zur Faust geballten Hand einmal fest auf die rechte Wange V.______, damit dieser zu Boden geht. V.______ ging zu Boden und B.______ versuchte dann, ihn zu fesseln, wobei er diesmal Handschellen verwendete. Während des Sturzes hat V.______ sich nirgends gestossen und hat anschliessend auch noch nicht geblutet. B.______ schleifte ihn dann in einen Nebenraum und ging zurück in den Verkaufsraum, um Uhren einzusammeln. V.______ schrie im Nebenraum, so dass B.______ in den Nebenraum ging und ihn erneut schlug. Danach kehrte er wieder in den Verkaufsraum zurück und sammelte Uhren. V.______, der die Handschellen inzwischen gelöst hatte, bewegte sich schreiend aus dem Nebenraum in Richtung Verkaufstheke, wo er sich dann aufstützte. B.______ schlug ihn zweimal ins Gesicht. Nun blutete V.______ aus der Nase und fiel auf sein Gesäss. B.______ schlug nochmals zu und fesselte ihn mit Handschellen. V.______ lag zum Schluss auf einem Ellbogen aufgestützt auf dem Boden, war bei Bewusstsein und ansprechbar. Insgesamt schlug B.______ das Opfer fünfmal auf den Kopf. B.______ könne sich zwar vorstellen, dass seine Schläge dem Opfer grossen Schaden zugefügt hätten, aber es könne nicht sein, dass sie tödlich gewesen seien. Im Gegensatz zu L.______, wo B.______ sich noch zurückgehalten haben will, gibt er hier zu, zumindest den ersten Schlag fest ausgeführt zu haben. Er war sich bewusst, dass seine Schläge zu schweren Verletzungen führen können. Die Todesfolge schloss er aber zunächst noch aus. In der Hauptverhandlung gestand er einen Mord ein, und sein Verteidiger bejahte zumindest den Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und dem Tod V.______. Wer fünfmal fest auf einen 67-jährigen Mann einschlägt – davon zweimal, als dieser bereits auf dem Boden lag – und weiss, dass seine Schläge grossen Schaden verursachen könnten, der nimmt auch in Kauf, sein Opfer zu töten. Ansonsten hätte er spätestens zum Zeitpunkt, als V.______ sich an der Theke aufstützen musste, nicht mehr weiter zugeschlagen. Vermutlich hätte B.______ V.______ ohne grosse Mühe erneut fesseln und zurück in den Nebenraum schleifen können. Schliesslich konnte sich dieser nicht einmal mehr aus eigener Kraft auf den Beinen halten. Dessen ungeachtet schlug der Beschuldigte am Boden zum fünften Mal auf den blutenden Kopf des Opfers ein. Es gilt damit als erwiesen, dass er zumindest in Kauf nahm, V.______ mehr als nur zu immobilisieren. Auch hier wollte B.______ wie schon bei L.______ sicher gehen, dass er ungestört seinen Raub zu Ende bringen konnte. Einen schreienden Ladenbesitzer galt es daher möglichst rasch zum Schweigen zu bringen.\n9. Am 10. Juli 2006 führte das IRM eine Obduktion an V.______ durch, mit folgendem Ergebnis: „Zusammenfassend steht aus rechtsmedizinischer Sicht fest, dass V.______ an den Folgen der schweren Hirnverletzung verstorben ist, für welche am ehesten Schütteln des Oberkörpers oder Schläge in das Gesicht in Frage kommen. Faustschläge ins Gesicht können ohne weiteres die klinisch dokumentierten Blutunterlaufungen in den Augenweichteilen (Brillenhämatom) verursacht haben“. Das Gutachten bestätigt die Vermutung, dass V.______ durch die wiederholten Schläge auf den Kopf getötet wurde. Wie bereits erwähnt bestritt auch die Verteidigung den Zusammenhang zwischen den Schlägen und dem Tode V.______ nicht.\n10. B.______ behauptete, zum Schluss der Tat habe er den Alarmknopf gedrückt, um Hilfe für V.______ zu holen. Er sagte selber aus, nie Handschuhe getragen zu haben. Dennoch fanden sich auf dem Alarmknopf am Tatort keinerlei Spuren B.______. Auch ging kein entsprechender Alarm bei der Polizei ein. Es muss sich hier somit um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln. Im Übrigen passt diese Behauptung wieder ins Bild des Gericht, wonach B.______ im Nachhinein seine Tat geschönt darstellt.\n11. Der Umstand, dass B.______ Handschellen dabei hatte, als er das zuvor ausgekundschaftete Geschäft betrat, belegt, dass der Tatentschluss zum Überfall eben nicht spontan erfolgt ist, sondern bereits im Vorfeld geschah und entsprechende Vorbereitungen getätigt wurden. B.______ hat aus seinem erfolglosen Fesselversuch mit dem Klebeband gelernt und seine Ausrüstung für diesen Überfall verbessert.\n12. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zwar vorgibt, er bereue den Verlust des Lebenspartners von Y.______, sich diesem gegenüber aber sehr abschätzig verhielt, als er Ergänzungsfragen stellte. Vermutlich handelt es sich nur um aufgesetzte Reue, ansonsten hätte er Y.______ bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit mehr Respekt behandelt."}