{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n5. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich fand am 14. März 2008 statt. Der Beschuldigte gestand dort vier Raubüberfälle sowie einen Diebstahl ein. Er sei bereits vor dem Überfall einmal im Geschäft (sc. V.______) gewesen. Er habe dann nicht geplant, aber sinngemäss in Erwägung gezogen, einen Überfall zu begehen, deswegen habe er auch die Handschellen mitgeführt. Der erste Schlag sei mit der Hand ausgeführt worden. Er habe fest geschlagen, damit das Opfer zu Boden falle. Dann habe er zwei bis drei weitere Male, nicht in Serie, zugeschlagen. Der zweite Schlag sei erfolgt, weil das Opfer geschrieen habe. Der Beschuldigte sei zurück in den Nebenraum, habe zum zweiten Mal zugeschlagen und sei wieder in den Verkaufsraum. Nach einer bestimmten Zeit habe das Opfer im Nebenraum noch lauter zu schreien angefangen und sei plötzlich in den Verkaufsraum gekommen. Dort habe er zum dritten Mal zugeschlagen. Das Opfer habe sich auf die Theke gestützt. Schliesslich habe der Beschuldigte das Opfer zu Boden gestürzt und auf dem Boden erneut einmal zugeschlagen. Alles in allem seien es maximal fünf Schläge gewesen. Die Todesfolge könne sich der Beschuldigte nicht erklären. Zwar könne er sich vorstellen, dass seine Schläge dem Opfer grossen Schaden zugefügt hätten, aber dass sie tödlich waren, könne nicht sein. Er sei litauischer und internationaler Karate-Champion gewesen und habe deshalb gut verstanden, was er alles bewirken könne. Deshalb habe er auch nicht mit der gestreckten Faust zugeschlagen, sondern in einer runden Bewegung mit der Handinnenseite. Er habe keine besondere Kraft anwenden müssen. Hätte V.______ nicht geschrieen, wäre nichts passiert. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es für V.______ tödlich enden könnte. Zum Schluss habe er ihn aufrecht an einen Schrank gelehnt und einen vermeintlichen Alarmknopf unter der Theke gedrückt.\n6. Anlässlich der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 gab der Beschuldigte an, er sei ziellos in der Schweiz herumgefahren und trug sich mit dem unkonkreten Gedanken, dass er eventuell einen Überfall machen könnte. Er habe sich Uhren im Geschäft des Opfers angeschaut. Ein oder zwei Tage später sei er zurückgekommen und habe gesehen, dass das Opfer wiederum alleine im Geschäft gewesen sei. Da habe er sich „spontan“ zum Raub entschlossen. Er habe ihn mit der Hand ins Gesicht geschlagen, V.______ sei zu Boden gestürzt und der Beschuldigte habe ihn mit zu diesem Zweck mitgeführten Handschellen gefesselt. Dann habe er Schmuck und Uhren in die mitgebrachte Tasche gefüllt. Die Handschellen hätten sich gelöst und das Opfer sei zur Tür gerannt, worauf der Beschuldigte ihm ins Gesicht geschlagen und ihn erneut mit den Handschellen gefesselt habe. B.______ habe dann weiteres Deliktsgut eingepackt und die Beute in der Schweiz verkauft und das Geld nach [...] mitgenommen. Die Richtigkeit der Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2008 bestätigte er. Motiv seien wiederum seine Schulden gewesen. Er habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei. Der Beschuldigte anerkannte den Deliktsbetrag von CHF 70'000.― und den Sachverhalt sinngemäss, will aber keine Tötungsabsicht gehabt haben. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 sagte B.______ aus, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen.\n7. Dem Psychiater T.______ erläuterte, wie es zum Tatentschluss gekommen sei. Er habe noch vor der Tat in [...] einen russisch sprechenden Mann kennengelernt, mit dem er gemeinsame Bekannte im kriminellen Millieu gehabt habe. Dieser Mann habe ihm dann den Überfall vorgeschlagen. B.______ sei über den Vorschlag nicht überrascht gewesen Zudem habe hier auch ein Mittäter den Mord begangen. B.______ habe nicht auf Schreie aus dem Nebenraum, in dem sich V.______ und der Mittäter befunden hätten, reagiert und weiter Deliktsgut eingesammelt. Diese Aussage ist nicht überzeugend. Wie sich zeigen wird, wurde V.______ auf brutalste Art und Weise zusammengeschlagen. Unter diesen Umständen ist es sehr unwahrscheinlich, dass er nach dem Angriff noch bei Bewusstsein war und sich fortbewegte. Gefunden wurde seine Leiche hinter der Theke des Verkaufsraumes, also unmittelbar dort, wo B.______ Uhren eingesammelt haben will. Wenn V.______ tatsächlich dort vom Mittäter erschlagen worden wäre, hätte B.______ dies unmittelbar mitbekommen müssen.\n8. Der Sachverhalt lässt sich nach den Aussagen B.______ somit wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte war offenbar ziellos in der Schweiz unterwegs, um sich Uhren anzusehen. Dabei sei er einmal zufällig in Glarus in V.______ Juweliergeschäft gelandet, und ein oder zwei Tage später nochmals dorthin zurückgekehrt. Das Gericht\nist davon überzeugt, dass der erste Besuch lediglich dazu diente, die\nLokalität auszukundschaften. In seinen Aussagen gegenüber dem Gutachter will\nB.______ von einem gemeinsamen Bekannten aus dem bezeichnenderweise\nkriminellen Milieu V.______ Bijouterie als Tipp erhalten haben. Obwohl er\nstets vorgab, nur als Tourist in die Schweiz gekommen zu sein, sei er nach"}