{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n26. Wer gegen den Willen des Betroffenen in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Tatbestandsmässig ist erst das tatsächliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in den umschlossenen, aber nicht notwendigerweise verschlossenen Raum (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18., überarbeitete Auflage, Zürich 2010, N 5 zu Art. 186 StGB). Nach Trechsel (Trechsel Stefan et al., a.a.O., N 15 zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen): Fehlende Erlaubnis genügt nicht, auch nicht ein hypothetischer Wille – \"hätte der Hausherr die wahre Absicht des Täters gekannt…\". Wer in Diebstahlsabsicht einen Selbstbedienungsladen betritt, begeht nicht Hausfriedensbruch, auch nicht, wer mittels Fassadenkletterei Einblick in ein Zimmer sucht. Viel zu weit geht nach Ansicht Trechsels BGE 108 IV 39, wonach a priori zu vermuten sei, dass dem Publikum zu einem bestimmten Zweck geöffnete Räumlichkeiten nicht in Verfolgung anderer Zwecke betreten werden dürfen. Indes setzt das Verweilen in einem Raum trotz Aufforderung des Berechtigten, diesen zu verlassen, voraus, dass der Täter nach der Aufforderung noch eine gewisse Dauer im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er das Verbot des Berechtigten missachtet (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, a.a.O., N 15 f. zu Art. 186 StGB). Mit Trechsel erachtet das Gericht den Tatbestand des Hausfriedensbruches vorliegend als nicht erfüllt. Zunächst kannte L.______ die wahren Absichten B.______ nicht, als dieser das Geschäft betrat. Erst mit dem ersten Schlag manifestierte B.______ offensichtlich die Zweckwidrigkeit seines Aufenthaltes in der Bijouterie, womit sein Aufenthalt allenfalls objektiv tatbestandsmässig wurde. Indes war B.______, nachdem er mit diesem Schlag seinen Plan in die Tat umzusetzen begonnen hatte, bestrebt, das Geschäft raschest möglich wieder zu verlassen, so dass sein relativ kurzer Aufenthalt nach Ansicht des Gerichtes nicht reicht, um tatbestandsmässig zu sein, womit B.______ vom Anklagevorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen ist.\nV. Fall [...]\n1. Gemäss Staatsanwaltschaft habe B.______ am 8. Juli 2005, zwischen 09.00 Uhr und 09.45 Uhr, die Bijouterie V.______ am [...] in [...] überfallen. Er habe sich damit des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 70'000.―, gemäss Art. 170 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB und, indem er den anwesenden Geschäftsinhaber V.______ erschlagen habe, des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht.\n2. Der Beschuldigte zeige sich gemäss Verteidigung insofern geständig, als er den Raub verübt und V.______ mehrmals geschlagen habe. Die Verteidigung bejahte zwar den Kausalzusammenhang zwischen dem Wirken B.______ und dem Tod V.______, bestritt aber die rechtliche Qualifikation als Mord, ebenso wie die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB. Konkret stellte die Verteidigung den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Eventualvorsatz zur Tötung und Habgier als Motiv der Tat in Frage. Der Beschuldigte selber ging in der Hauptverhandlung gar über den von der Verteidigung eingeräumten Tatumfang hinaus und gestand neben dem Raub auch den Mord ein. Bei dieser Sachlage ist der Sachverhalt, soweit für den Mord und die Qualifizierung des Raubes relevant, zu erstellen.\n3. Am\n3. April 2007 wurde B.______ von der Kantonspolizei Zürich kurz zum\n4. Am 14. Mai 2007 erfolgte die delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich. Der Beschuldigte verneinte, das Geschäft ausgekundschaftet zu haben, gab aber zu, vor der Tat bereits einmal im Geschäft gewesen zu sein, um sich Uhren anzusehen. Nach [...] sei er gekommen, weil er einfach so in der Schweiz herumgefahren sei. Den Tatentschluss habe er erst beim zweiten Besuch des Geschäfts gefasst. Er habe aber Handschellen mitgenommen. Zunächst habe er kurz mit dem Opfer gesprochen. Dann habe er mit der zur Faust geballten rechten Hand dem Opfer einmal ins Gesicht geschlagen. Dieses sei hingefallen, er habe es mit Handschellen gefesselt und in einen Nebenraum gebracht. Insgesamt habe er etwa fünfmal auf den Kopf des Opfers eingewirkt. Während des Sturzes nach dem ersten Schlag habe V.______ sich nirgends gestossen. Nach dem ersten Schlag habe das Opfer noch kein Blut im Gesicht gehabt. Der erste Schlag sei auf die rechte Wange erfolgt. Er habe V.______, der bei Bewusstsein gewesen sei, dann in den Nebenraum geschleift und sei in den Verkaufsraum zurückgekehrt, um Uhren zusammenzusuchen. Er habe bemerkt, dass V.______ sich Richtung Theke bewegte. Der Beschuldigte sei auf ihn zugerannt und habe ihm zweimal ins Gesicht geschlagen, wobei das Opfer nach diesen Schlägen aus der Nase geblutet habe. Dadurch sei das Opfer auf sein Gesäss gefallen. Der Beschuldigte habe ihn dann noch einmal geschlagen. Beim Verlassen des Geschäfts sei das Opfer halb auf dem Boden gelegen und habe versucht, sich auf den Ellbogen stützend aufzustehen. Der Beschuldigte wiederholte, er habe nur mit der Hand zugeschlagen. Als er das Geschäft verliess, sei V.______ noch ansprechbar gewesen und habe selber gesprochen."}