{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit gestützt auf die obigen Erwägungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Im subjektiven Tatbestand ist (Eventual-)Vorsatz gefordert. Wie die Verletzungen zeigen, schlug B.______ wiederholt und mit grosser Kraft auf einen 71jährigen Mann ein, sogar als dieser bereits am Boden lag. Das Ziel war, dass dieser nicht mehr aufstehen sollte. Jeder umsichtige Mensch weiss oder hätte zumindest wissen müssen, dass unter diesen Umständen schwerste Schädigungen der Gesundheit, ja sogar der Tod, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge sind. Wahrscheinlich lagen die schwere gesundheitliche Schädigung L.______ tatsächlich nicht in der direkten Absicht B.______, denn es ging ihm ja nicht primär darum, L.______ zu verprügeln, sondern vielmehr darum, seinen Beutezug zu sichern. Die Überwältigung L.______ war in diesem Sinne notwendiges Übel zur Erreichung des Zweckes. B.______ gab an, die Wirkung eines Schlages hänge von der Kraft mit der er ausgeführt werde, ab. Aus dem Zustand L.______ nach der Tat kann geschlossen werden, dass B.______ sich nicht wirklich zurückhielt, auch wenn er dies behauptet. B.______ hätte daher wissen müssen, dass die L.______ zugefügten Schläge zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, und dennoch schlug er zu. Auch muss ihm bei jedem weiteren Schlag aufgefallen sein, dass der Zustand L.______ sich von Schlag zu Schlag zunehmend verschlechterte. Und trotzdem schlug er ihn auf dem Boden liegend noch ein letztes Mal, nur um sicherzugehen, dass er nicht wieder aufstehen würde. Damit nahm er die Verletzungsfolgen in Kauf und handelte eventualvorsätzlich, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt. Mit dem Erfüllen des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ist in casu auch der qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. Dabei konsumiert der Raub die Körperverletzung (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 29 zu Art. 122 StGB). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ hat sich somit des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht.\n25. B.______ bestritt den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, schliesslich habe er nur ein öffentliches Geschäft betreten. Die Verteidigung führte aus, wer ein Geschäft in rechtswidriger Absicht betrete, mache sich nicht des Hausfriedensbruches strafbar. Zudem wäre für diese Tat am 6. Juli 2010 die Verjährung eingetreten, da dafür gemäss damals geltender Rechtslage die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 70 Abs. 4 aStGB anzuwenden sei, womit auf diesen Anklagepunkt nicht einzutreten sei. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art. 70 Abs. 4 aStGB, Stand 28. Dezember 2004). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Hausfriedensbruch, geregelt in Art. 186 StGB, fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 70 Abs. 4 aStGB; auch ist Art. 389 Abs. 2 nicht einschlägig, da Hausfriedensbruch als Vergehen nach altem wie nach neuem Recht einer Verjährungsfrist von sieben Jahren unterliegt, welche vorliegend noch nicht abgelaufen ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 70 Abs. 1 lit. c. aStGB)."}