{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n24. B.______ hat mindestens viermal auf L.______ eingeschlagen und somit physisch auf diesen eingewirkt. Ziel seines Wirkens war die Durchführung eines Diebstahls (vgl. oben Ziff. IV./23.). Dabei hat B.______ das Mass des Notwendigen bei Weitem überschritten (vgl. oben Ziff. IV./8.), mit Sicherheit wäre eine „verhältnismässigere“ Anwendung von Gewalt bereits genügend gewesen. Tatbestandsmässig ist B.______ Gewaltanwendung in Form der Schläge jedenfalls für den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB in jedem Fall. Es stellt sich die Frage der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zu bejahen, wenn der Täter das Opfer entweder in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Obwohl L.______ zwei Wochen in Spitalpflege und vier Wochen in einer Höhenklinik verbringen musste und die Verletzungen demnach alles andere als harmlos waren, ist die Lebensgefahr der Verletzungen durch die vorliegenden Akten nicht genügend liquide nachgewiesen. Das Tatvorgehen mag nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar als grausam erscheinen, erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 140 Ziff. 4 StGB, wo die Grausamkeit im Zufügen von Qualen um ihrer selbst willen besteht (Trechsel Stefan et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 140 StGB). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die angewendete Gewalt lediglich Mittel zum Zwecke war und nicht als solches Ziel von B.______ Handeln. L.______ ist wie ausgeführt aber faktisch arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt ist. Art. 140 Ziff. 4 StGB verweist hier unzweifelhaft auf Art. 122 StGB (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 142 zu Art. 140 StGB). Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer (…) vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 122 StGB). Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 21 zu Art. 122 StGB). Wie bereits erwähnt ist L.______ nach eigener Sachdarstellung zumindest teilweise arbeitsunfähig, weil er seine Hände nicht mehr bewegen kann. Eine befriedigende Ausübung eines Handwerks allgemein ist so nicht mehr möglich. L.______ ist als Goldschmied von dieser Einschränkung besonders betroffen, erfordert doch die Arbeit als Goldschmied im Speziellen handwerkliches Feingeschick. Den Einwand der Verteidigung, die Arbeitsunfähigkeit L.______ sei nicht nachgewiesen, erachtet das Gericht im Ergebnis als nicht begründet. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit formell in den Akten nirgends von einer Fachperson bestätigt wurde, beispielsweise in einem ärztlichen Zeugnis. Jedoch kann es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und erst recht unter Berücksichtigung des erstellten Sachverhalts ohne Weiteres als notorisch erachtet werden, dass man nach einem brutalen Raubüberfall am helllichten Tag an seinem Arbeitsplatz im Zentrum einer Schweizer Kleinstadt völlig verängstigt ist und psychische Folgen davon trägt. Es ist schliesslich allgemein bekannt, dass bereits Personen, die \"nur\" Opfer eines Einbruchs waren, ähnliche Verhaltensweisen an den Tag legen können, obwohl sie zum Tatzeitpunkt nicht anwesend waren und bloss das Ergebnis der Tat erleben, und ohne dass sie brutal zusammengeschlagen wurden. B.______ hingegen erlebte den gesamten Überfall hautnah mit und wurde von einem überdurchschnittlich kräftigen jungen Mann mindestens viermal geschlagen mit dem Ziel, dass er nicht wieder aufstehen sollte. Da sind die vom Geschädigtenvertreter an der Hauptverhandlung geschilderten Symptome durchaus plausibel: Sprechstörung, Bewegungs- und Empfindungsstörungen an den Händen, leicht hinkender Gang, Amnesie bezüglich der Tat; dazu sei er feinmotorisch und intellektuell nicht mehr in der Lage, seine Hobbys Malen, Klavierspielen, Singen und Schauspielerei auszuüben, habe Angstzustände, Schlafstörungen und eine depressive Störung und müsse noch heute Medikamente einnehmen. Das Gericht sieht die Arbeitsunfähigkeit als erwiesen an. Sodann sei gemäss Verteidigung der Kausalzusammenhang zwischen Raub und Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. L.______ war vor dem Überfall noch voll erwerbstätig, nach dem Überfall jedoch stellte er seine Arbeit quasi von einem Tag auf den anderen vollständig ein. Bei dieser Sachlage kann das Gericht berechtigterweise auch ohne medizinische Fachkenntnisse auf einen direkten Zusammenhang schliessen. Hätten zudem andere Gründe, wie beispielsweise das Alter L.______ eine Rolle gespielt, so hätte er sein Geschäft ― allenfalls nach dem Überfall ― in geordnetem Rahmen aufgelöst oder einem Nachfolger übergeben. Dies tat er aber nachweislich nicht. Auch hier folgt das Gericht nicht der Argumentation der Verteidigung. Darüber hinaus leide B.______ allgemein unter einer eingeschränkten Mobilität und verlasse das Haus abends nicht mehr. Er wird dadurch ähnlich in seiner Lebensqualität eingeschränkt wie das Opfer in BGE 105 IV 180, welches infolge eingeschränkter Mobilität nach einem Autounfall nicht mehr seinem Hobby, dem Fischen, nachgehen konnte, weil es steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage war. Der"}