{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n18. In der Einvernahme vom 27. Januar 2010 widerrief B.______ sein zunächst abgelegtes Mordgeständis in den Fällen V.______ und [...]. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. In ihrem Bericht vom 28. April 2010 verwies die Kantonspolizei Zürich auf die Akten und die medizinischen Berichte der zuständigen Ärzte. Der damals zuständige Zürcher Staatsanwalt [...] hielt den Widerruf für völlig unglaubwürdig.\n19. Der DNA-Bericht vom 18. April 2007 ergab eine Übereinstimmung zwischen einer am Tatort gefundenen DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten.\n20. Nach Ansicht der Kantonspolizei Zürich habe das Tatvorgehen im Fall [...] demjenigen im Falle von V.______ (vgl. unten Ziff. V.) sehr geglichen. Es müsse aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen davon ausgegangen werden, [...] massiv geschlagen worden sei.\n21. Das IRM untersuchte L.______ am 15. Juli 2005 und erstellte ein Gutachten mit Datum vom 10. August 2005. L.______ habe ein Schädelhirntrauma erlitten und sei aufgrund zunehmender Verschlechterung seines Zustandes vom Spital [...] auf die Intensivstation für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich verlegt worden. Zudem wies er zahlreiche Hautunterblutungen an Hals, Brustkorb und Extremitäten auf, die alle Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung seien. L.______ Zustand hat sich demnach unmittelbar nach dem Überfall stetig verschlechtert. Sein Zustand war offenbar derart ernst, dass eine Behandlung im Spital Wetzikon nicht als genügend aussichtsreich erachtet wurde und er ins Universitätsspital [...] verlegt werden musste, wenngleich die einzelnen Verletzungen nirgends als lebensgefährlich im eigentlichen Sinne beschrieben werden. Die diversen Hautunterblutungen belegen, dass er an Hals, Brustkorb und Extremitäten geschlagen oder zumindest derart grob behandelt wurde, dass diese diversen Hämatome die Folge waren.\n22. Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe verurteilt (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können (BGE 133 IV 210). Die Verübung von Gewalt liegt in jeder Art von physischer Einwirkung auf den Körper des Opfers, solange die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt wird (BGE 122 IV 100). Die erforderliche Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers (BGE 133 IV 211).\n23. Eine fremde Sache gilt als fremd im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wenn es sich bei ihr zivilrechtlich um fremdes Eigentum handelt. Auch für das Kriterium der Beweglichkeit ist auf das Zivilrecht abzustellen. Das entwendete Deliktsgut gehörte nicht B.______ und ist eine bewegliche Sache im Sinne von Art. 713 ZGB. Die Aneignung im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB besteht in der Anmassung der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Wegnahme; unrechtmässig ist die durch den Diebstahl eingetretene Bereicherung, wenn sie eine wirtschaftliche Besserstellung bewirkt, auf die der Bereicherte keinen Anspruch hat. B.______ entwendete das Diebesgut, um es später zu verkaufen und handelte damit gleichsam als Eigentümer. Er hat es weiterverkauft, ohne für dessen Erwerb seinerseits der Bijouterie [...] Goldschmied einen Kaufpreis bezahlt zu haben. Der durch die Entwendung erlangte Wert der Beute bewirkte somit eine wirtschaftliche Besserstellung, sparte B.______ sich doch im Hinblick auf den späteren Wiederverkauf quasi den Einstandspreis. Dass B.______ keinen Rechtsanspruch auf das Deliktsgut hatte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er die Uhren nicht durch einen ordentlichen Kaufvertrag oder sonst unter einem zulässigen Titel erworben hat. Hierin liegt auch die Wegnahme als letztes objektives Tatbestandselement begründet; sie besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams, wobei Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens ist. L.______ hatte den Schmuck als Inhaber und Geschäftsführer der Bijouterie in seinem Gewahrsam, welchen B.______ durch seine Entwendung brach. Durch sein Vorgehen begründete er eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv setzt Art. 139 StGB Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Überzeugung des Gerichts betrat B.______ das Geschäft bereits mit dem Vorsatz, einen Überfall zu begehen (vgl. oben Ziff. IV./10.). Auch die Bereicherungsabsicht erachtet das Gericht als gegeben. Wer Wertsachen aus einer Bijouterie raubt, muss praktisch eine geldwerte Besserstellung zum Ziele seines Handelns haben. B.______ verkaufte ja seine Beute und behielt den Gewinn. Auch der subjektiv Tatbestand ist damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht."}