{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n8. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – abgesehen davon, dass er nach seinem spontanen Besuch in der S.______ Uhrenbijouterie zum zweiten Mal quasi zufällig in ein Juweliergeschäft kam, um sich etwas umzuschauen, und dabei spontan den Vorsatz zu einem Überfall fasste – im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen plausibel und glaubhaft. Nach seinen Aussagen trug sich der Überfall demnach zusammengefasst folgendermassen zu: B.______ erklärte L.______, dies sei ein Überfall. L.______ versuchte daraufhin zu fliehen, wurde von B.______ aber am Arm gepackt, der ihm mit der rechten Hand „einen ganz normalen Schlag“ ins Gesicht verpasst und dann in einen Hinterraum geschleppt hat. Dort schrie L.______, so dass B.______ ihn erneut seitwärts ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug. Er versuchte daraufhin erfolglos, L.______ mit Klebeband zu fesseln. Schliesslich schlug er dem fliehenden L.______ mindestens ein weiteres Mal, wieder mit einem „ganz normalen Schlag“, in den Bauch und dann am Boden noch einmal in den Kopf, damit L.______ nicht wieder aufsteht. Bereits die beiden „ganz normalen Schläge“ deuten auf das spezielle Verhältnis des Beschuldigten zu Gewalt hin, welches auch das Gutachten feststellen wird. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden L.______ noch einen Schlag nachsetzte, damit dieser „nicht wieder aufsteht“. Es ging B.______ also mehr darum, ungestört den Laden ausräumen und flüchten zu können, als um die Gesundheit der Opfer, auch wenn er sich in begrenztem Masse fürsorglich gibt, indem er L.______ aufrecht hingesetzt und den Alarmknopf gedrückt haben will. Das mitgeführte Klebeband habe B.______ gleichsam zufällig in der Tasche gehabt, um seine Autoscheibe zu reparieren. An sich wäre das ja eine vernünftige Erklärung für das Mitführen einer Rolle Klebeband, wären da nicht seine widersprechenden Aussagen: Geht man davon aus, dass er das Klebeband tatsächlich aus seinem Zimmer mitgenommen hat, um die Autoscheibe zu reparieren, dann müsste er es eigentlich sogleich nach der Ankunft beim Auto verwendet haben. Dazu hätte er es aus der Tasche nehmen müssen. Und nach der Reparatur hätte er das Klebeband sicherlich im Auto gelassen, um nach einem erneuten Herunterfallen der Scheibe sofort wieder eine behelfsmässige Reparatur durchführen zu können. Ein vernünftiger Mensch hätte in der von B.______ geschilderten Situation das Klebeband niemals zurück in die Tasche gesteckt, denn im Auto selber wäre der einzig sinnvolle Ort gewesen – es sei denn natürlich, B.______ führte bereits beim Verlassen des Autos im Schilde, damit L.______ zu fesseln. Dem Gericht scheint dies unter den gegebenen Umständen jedenfalls die einzig schlüssige Erklärung für das Mitführen einer Rolle Klebeband. Der Beschuldigte blieb durchwegs dabei, allein gehandelt zu haben. Somit gehen sämtliche Verletzungen L.______ auf das Handeln des Beschuldigten zurück und er muss sich dementsprechend dafür verantworten. Erst in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich akzeptierte der Beschuldigte überhaupt erst die Vorstellung, dass L.______ ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat. Dabei war er sich nach eigenen Aussagen aber bereits zum Tatzeitpunkt bewusst, dass die Wirkung eines Schlages von der Kraft, mit der er ausgeführt wird, abhängt. Die Verletzungen L.______ und das ärztliche Gutachten des IRM belegen, dass L.______ mit sehr grosser Kraft geschlagen wurde. Es mag sein, dass es in [...] zwar üblich ist, sich einen kräftigen Händedruck zu geben, man muss aber trotzdem auch die dazu nötigen physischen Voraussetzungen mitbringen. Bei B.______ ist dies offenbar der Fall. Er „treibe Sport und von daher trinke er nicht viel“. Offensichtlich ist er in sportlicher Hinsicht allgemein recht ambitioniert. Als jemand, der offensichtlich um eine gute Fitness bemüht ist (Morgensport) und zumindest in den Händen überdurchschnittlich kräftig ist (Händedruck), ist B.______ daher körperlich in der Lage, derart schwere Schläge mit brachialer Gewalt auszuteilen. Das belegt das Gutachten des IRM, welches das Ergebnis von B.______ Taten beurteilen musste. B.______ will aber nur weich zugeschlagen haben und führte aus, er habe sich sinngemäss zurückgehalten. Dabei musste ihm jedoch klar sein, dass für einen älteren Mann auch ein „sanfter“ Schlag eines überdurchschnittlich kräftigen Menschen extrem hart sein kann. B.______ warf auch die Frage auf, wozu er denn L.______ hätte töten sollen. Selbstredend gibt es hierzu keinen vernünftigen Grund. B.______ bringt hier durch seine Selbstreflexion aber einen interessanten Gedanken ins Spiel, wenn auch zu seinem Nachteil: Wäre er tatsächlich so um sein Opfer besorgt gewesen, wie er nachträglich vorgibt, dann hätte er vermutlich gar nicht zugeschlagen. Es kann für einen rund 30jährigen, körperlich fitten Mann schliesslich nicht allzu schwer sein, seinen 71-jährigen Gegner ohne übermässige Gewaltanwendung zu überwältigen. Allein aufgrund des jungen Alters wäre es B.______ vermutlich problemlos möglich gewesen, L.______ mit relativ wenig Kraftaufwand und einem weniger aggressiven Vorgehen zu überwältigen und zu fesseln. Dennoch zog es B.______ vor, L.______ mit rohen Faustschlägen auf den Kopf ausser Verkehr zu setzen, und zwar, wie er als Linkshänder sagte, mit der Faustinnenseite der rechten Hand in einer runden Bewegung. Wieso genau er dabei als Linkshänder mit rechts zuschlägt, ist nicht nachvollziehbar. Hätte er mit seiner starken, linken Hand geschlagen, wäre er vermutlich viel eher in der Lage gewesen, den Krafteinsatz zu dosieren und die Schläge gezielt zu platzieren als dies mit der schwachen rechten Hand der Fall gewesen sein muss. Vielleicht ging es ihm dabei darum, seine „gute“ linke Hand zu schonen, weil er sich seine Hände in früheren Schlägereien durch zu starke Schläge verletzt und"}