{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n3. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich gab der Beschuldigte am 4. Mai 2007 an, er sei zufällig zum Juweliergeschäft von L.______ gekommen und sei hingegangen um einmal zu schauen, was es dort so gebe. Den Entschluss zum Raub habe er erst unmittelbar im Geschäft gefasst. Der Beschuldigte habe L.______ gesagt, das sei ein Überfall. L.______ sei darauf zur Türe gelaufen und der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und ins Gesicht geschlagen. Er habe mit der rechten Hand zugeschlagen. Der Beschuldigte sei selber Linkshänder. L.______ sei hingefallen, der Beschuldigte habe ihn aufgefangen und in die Werkstatt geschleppt. Dort habe L.______ zu schreien begonnen, weshalb der Beschuldigte erneut zugeschlagen habe. L.______ sei bei Bewusstsein gewesen und habe am Boden gelegen. B.______ habe ihn seitwärts ins Gesicht geschlagen. Der zweite Schlag sei auf den Kopf erfolgt. Dann habe B.______ ein drittes Mal zugeschlagen. Er habe erfolglos versucht, L.______ mit Klebeband zu fesseln. Beim Verlassen des Geschäfts sei L.______ seitlich auf dem Boden gelegen und habe sich bewegt. Der Beschuldigte habe ihn noch aufgesetzt und an einen Stuhl oder einen Schrank gelehnt. L.______ habe unter Schock gestanden und aus der Nase geblutet. Der Beschuldigte bezeichnete sich selber nicht als stark. Er mache Morgengymnastik und sei vor seiner Verhaftung – nicht regelmässig – ins Schwimmbad gegangen. Krafttraining mache er nicht, der Polizeibeamte solle sich doch seinen Körper ansehen. Er verneint, Kampfsport ausgeübt zu haben. Seinen kräftigen Händedruck erklärte der Beschuldigte damit, dass es in [...] üblich sei, sich einen kräftigen Händedruck zu geben. Er treibe jeden Tag Morgensport. Der Beschuldigte ist sich durchaus bewusst, dass die Wirkung eines Schlages von der Kraft abhängt, mit der er ausgeführt wird. Weil L.______ älter gewesen sei, habe er nicht so stark zugeschlagen, sondern versucht, ihn mit Worten zu beruhigen. Es könne nicht sein, dass L.______ schwere Kopfverletzungen und eine Hirnblutung davongetragen habe.\n4. Am 14. März 2008 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragt. Er führte aus, das mitgeführte Klebeband habe er eigentlich in seinem Zimmer gehabt, aber wegen einer defekten Autoscheibe habe er es dann mitgenommen. Er habe allein gehandelt. Er anerkannte, dass L.______ zum Zeitpunkt der Befragung noch an einem schweren Schädelhirntrauma litt. Er bestritt, dass die beigebrachten Verletzungen lebensgefährlich waren und fragte, wofür er L.______ denn hätte töten sollen.\n5. Im Rahmen der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte B.______ den qualifizierten Raub zum Nachteil des L.______ mit Deliktsbetrag von CHF 74'746.85. Beim Betreten des Juweliergeschäfts habe er noch keinen Vorsatz gehabt; erst als er bereits im Geschäft gewesen sei und gesehen habe, dass nur eine Person anwesend gewesen sei, habe er den Entschluss zum Raub gefasst. Er habe L.______ einen „ganz normalen Schlag“ gegeben, um ihn ruhigzustellen und ihm Angst zu machen. Dann habe er ihn in einen Nebenraum gezogen und Schmuckstücke eingesammelt, die er in eine Umhängetasche gefüllt habe, welche er bei sich gehabt habe. Da sei L.______ zur Tür gerannt, worauf der Beschuldigte ihm wiederum einen „ganz normalen Schlag“ in den Bauch verpasst habe. Er habe L.______ dann auf den Boden gedrückt und erfolglos versucht, ihn mit Klebeband, das er auch einfach so dabei gehabt habe, zu fesseln. So habe er L.______ noch einmal an den Kopf geschlagen, wobei er aber nur habe bewirken wollen, dass L.______ nicht wieder aufstehe, nicht jedoch, dass er bewusstlos werde. Anschliessend sei er aus dem Laden geflüchtet. B.______ bestätigte die Richtigkeit der Aussagen vom 4. und 16. Mai 2007 gegenüber der Kantonspolizei Zürich. Tatmotiv seien seine Schulden gegenüber seinen Verwandten in [...] für den Kauf der Wohnung in [...] gewesen. Die Beute habe er in der Schweiz verkauft und das Geld nach [...] mitgenommen. B.______ habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er gemäss Kantonspolizei von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei.\n6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt B.______ die schwere Körperverletzung, er habe L.______ nicht so schwer verletzt.\n7. Die\nVerteidigung erachtet zwar als erstellt, dass B.______ L.______ in seinem\nGeschäft überfallen habe, bestritt aber die Qualifikation des Raubes im Sinne\nvon Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie begründet dies damit, dass die durch\ndas Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan\n'IRM') vom 10. August 2005 beschriebenen Verletzungen nicht die Schwere\nerreichten, wie sie für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4\nStGB bzw. Art. 122 StGB notwendig seien. Man habe es somit bei den Verletzungen\nstrafrechtlich mit einem Fall von Art. 123 StGB zu tun, welcher wiederum\nvon Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert werde. Daneben sei in der\nUntersuchung nicht bewiesen worden, dass B.______ nach dem Vorfall nicht mehr\nhabe arbeiten können und sein Geschäft habe auflösen müssen, wie dies die\nAnklage behauptet. Schliesslich sei – sinngemäss – die Arbeitsunfähigkeit\nnach dem"}