{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2010-01007_2012-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=497&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "248c41f1ce2d21f4cac995a1d3009af4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2010.01007", "SG.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:34", "Checksum": "c65658f4dfc9f0d10b1871aab5afef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.\n\n\n1. Gestützt auf die Untersuchungsakten und den Schlussbericht vom 28. Mai 2010 erhob die A.______ mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2010 – eingegangen am 29. Oktober 2010 – Anklage gegen B.______ wegen mehrfachen Mordes, Diebstahls, mehrfachen qualifizierten Raubes, einfachen Raubes und Hausfriedensbruchs. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine mögliche Verwahrung eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten. Am 16. März 2011 wurde bei T.______ ein Gutachten in Auftrag gegeben. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 stellte die Verteidigung Antrag auf Befragung mehrerer Personen, mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft auf Präzisierung des Erstgutachtens sowie Einholung eines Zweitgutachtens. Am 11. November 2011 lehnte der Kantonsgerichtspräsident sämtliche Beweisanträge ab. Erwähnt sei zudem, dass per 1. Juli 2011 [...] als Amtsnachfolger von [...] die Verfahrensleitung übernommen hat.\n2. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts wurde zunächst auf den 13. und 14. März 2012, 07.30 Uhr, angesetzt. Der Verhandlungsbeginn wurde mit Schreiben vom 18. Januar 2012 jeweils auf 09.00 Uhr verschoben. Mit Vorladung vom 20. Januar 2012 wurde der 26. März 2012 als zusätzlicher Verhandlungstag angesetzt. Die [...] erbat mit Schreiben vom 19. Januar 2012 um Dispensation von der Hauptverhandlung. K.______ liess sich telefonisch dispensieren. G.______ verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2012 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 verzichtete auch die N.______ auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess sich L.______ von der Hauptverhandlung dispensieren. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts fand am 13. März 2012 statt. Am 14. März 2012 fällte die Strafkammer ihr Urteil, welches am 16. März 2012 versandt und am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter von B.______ und von der A.______ empfangen wurde. Mit Eingabe vom 20. März 2012 meldete der Rechtsvertreter von B.______ Berufung an. Mit Eingabe vom 28. März 2012 meldete der Rechtsvertreter von L.______ sowie H.______, I.______ und J.______ Berufung an.\nII. Sachverhaltserstellung\n1. Die Anklageschrift der A.______ vom 29. Oktober 2010 umfasst die in den Untersuchungsakten und im Schlussbericht des Verhöramtes des Kantons Glarus aufgeführten und näher umschriebenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten. Auf diese, auf die Ausführungen der Parteien in der Hauptverhandlung gemäss Handprotokoll des Gerichtsschreibers und auf die Plädoyernotizen von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Geschädigtenvertretern wird soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n2. Der Beschuldigte gab zu, am 13. Juni 2005 die [...] Uhrenbijouterie in Zürich, am 5. Juli 2005 die Bijouterie [...]Goldschmied in Wetzikon ZH, am 8. Juli 2005 die Bijouterie V.______ in Glarus, am 14. Februar 2006 das Uhrengeschäft Uhrenatelier in Zürich und am 22. Februar 2007 die Bijouterie [...]in [...]überfallen zu haben. Er bestritt jedoch, dabei jemanden getötet zu haben.\n3. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich des genauen Tatgeschehens zu erstellen (vgl. nachfolgend Ziff. IV/2. ff.). Das Gericht hat seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den es aus den im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).\n4. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt mit Sicherheit als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zu Gunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO; Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 4 ff. zu Art. 10). Erheblich sind jene Zweifel, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise angebracht sind (Schmid Niklaus, a.a.O., N 10 zu Art. 10). Es stellt sich die Frage, ob die der freien Beweiswürdigung verpflichteten Richter nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung die verschiedenen Aussagen für glaubhaft halten und zur Überzeugung gelangen, dass ein Schuldspruch aufgrund der vorliegenden Beweise erfolgen muss. Haben sie demgegenüber vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, ist dieser freizusprechen.\nIII. Fall [...]\n1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.______ vor, am 13. Juni 2005 um ca. 16.10 Uhr die S.______ Uhren-Bijouterie im dritten Stock an der [...] in [...] bestohlen zu haben. B.______ habe\ndas Geschäft, in welchem die damals 75jährige Verkäuferin\n2. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt ist zutreffend und wurde vom Verteidiger auch nicht bestritten. Schuld-ausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes liegen keine vor. Dementsprechend ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.\nIV. Fall [...]\n1. Die A.______ wirft dem Beschuldigten vor, am 5. Juli 2005 zwischen 09.30 Uhr und 11.30 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen zu haben. Hierbei habe er sich des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 74'746.85, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.\n2. Am 3. April 2007 wurde B.______ durch die Kantonspolizei Zürich kurz zum Raub an L.______ befragt. Dort gab der Beschuldigte als Grund für seine Fahrten quer durch die Schweiz an, erstens sei das ein schönes Land, er habe so viel wie möglich davon sehen wollen, und zweitens habe er sich umgeschaut, was man wo machen könne, wo man ohne Hindernis stehlen oder Überfälle machen könne. An Tatutensilien habe er Handschuhe und Klebeband dabei gehabt."}