Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Strafappellationshof des Kantonsgerichts innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldspruch, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe;