2.1 B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. April 2011 in W., freigesprochen. 2.2 B._____ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8‘100.00 (inkl. CHF 600.00 Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Rechtsmittelbelehrung