Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Aufgrund der umfangreichen Akten und der Komplexität der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenlisten ist von einem Anwaltsaufwand von je ca. 30 Stunden auszugehen. Bei einem angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von CHF 7'500.00 zuzüglich CHF 600.00 Mehrwertsteuer.