7.3 B._____ führte aus, er habe die Kontrolle des Schiessstandes in W. am 26. April 2011 nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Gemäss seinen Aussagen an der Sitzung vom 16. September 2014, habe er trotz seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Auch wenn der Zustand einzelner Elemente des Schiessstandes in W. zum Zeitpunkt der Kontrolle mangelhaft war, konnte er wohl aufgrund seiner nicht vorhandenen ballistischen Kenntnisse die allenfalls davon ausgehende Gefahr eines Spickgeschosses oder Prellschusses nicht erkennen.